Die wichtigsten Informationen zur Arbeitszeitstudie der BKSD
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat der Landrat die BKSD den Auftrag erteilt, im Schuljahr 2025/26 eine Studie zur Arbeitszeit der Lehrpersonen durchzuführen.
Sinn und Zweck
Erkenntnisse über die tatsächliche Nutzung der Jahresarbeitszeit im Vergleich mit der Soll-Arbeitszeit gewinnen.
Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsbereiche des Grundauftrags bestimmen.
Bereiche B & C
Vor- und Nachbereitung sind das A und O der Unterrichtsqualität. Keine Fremdaufgaben, kein Verschieben – Bereich B ist unantastbar
Alles, was in Teamarbeit geleistet wird, aber nicht der direkten Unterrichtsvor- oder -nachbereitung dient, gehört zum Bereich C.
Pauschalen
Die Pauschalen des Berufsauftragsformulars spielen bei der Erhebung der Arbeitszeit keine Rolle. Erfasst wird die effektiv geleistete Arbeitszeit.
Nur mit exakter Erfassung der effektiven Arbeitszeit kann Arbeitsbelastung sichtbar und Veränderung möglich werden.
Die Implementierung respektive korrekte Anwendung des revidierten Berufsauftrags führt zu zahlreichen Anfragen an den LVB. Wie es scheint, treibt die schulische Teilautonomie manchenorts wunderliche Blüten. Teilweise werden zudem falsche Aussagen verbreitet. Deswegen beginnt der LVB mit der Publikation einer Auswahl von Fragen und Antworten auf unserer Homepage. Sie können uns weitere Fragen oder Unstimmigkeiten jederzeit melden. Die FAQ werden laufend ergänzt.
Bei inhaltlichen oder technischen Fragen zur Erhebung oder zum Verschieben von Erhebungswochen wenden Sie sich an die angegebene Kontaktadresse von Ecoplan (t.schib@ecoplan.ch). Bei übergeordneten Fragen steht die zuständige Kontaktperson der BKSD Marianne Helfenberger (marianne.helfenberger@bl.ch) zur Verfügung.
Informationen des KantonsBefragung Arbeitszeit der Lehrpersonen 2025/2026
Nützliche Links rund um den Berufsauftrag und die Befragung
Anwesenheitspflicht
Frage
Darf die Schulleitung am Mittwochnachmittag eine generelle Anwesenheitspflicht im Schulhaus bis 15.00 Uhr vorschreiben – auch dann, wenn keine Sitzung stattfindet?
Antwort
Der Berufsauftrag basiert auf Vertrauensarbeitszeit. Präsenzzeiten können für Sitzungen angesetzt werden, sollten aber nicht generell ohne konkreten Anlass erzwungen werden. Die Schulleitung darf Präsenz ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Jahresarbeitszeit festlegen. Sie können anregen, dass die Zeit nur bei tatsächlichen Sitzungen beansprucht wird oder dass Sie bei Abwesenheit andere Aufgaben gemäss Ihrem Auftrag erledigen. Zudem sieht die kantonale Verordnung ausdrücklich vor, dass Lehrpersonen in den Bereichen der Unterrichtsvor- und -nachbereitung Ort und Zeit der Arbeitserbringung frei wählen dürfen, soweit dies mit der Schulleitung vereinbart ist. Eine starre Anwesenheitspflicht kollidiert daher mit diesem gesetzlichen Grundsatz.
Arbeitsgruppen
Frage
Wie sind Arbeitsgruppen definiert? Wo ist die Abgrenzung zur normalen Vorbereitung, die zur Klasse gehört?
Antwort
Reguläre Unterrichtsvor- und Nachbereitung im Klassenteam gehört zu Bereich B. Arbeitsgruppen beschäftigen sich mit einem bestimmten Anlass oder Thema, das die ganze Schule und eben nicht den eigenen Unterricht betrifft. An den Schulen werden teilweise verschiedene Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen gebildet und sind klar so bezeichnet (AG Weihnachtssingen, AG Beurteilen, AG Fasnacht usw.).
Arbeitszeitplanung
Frage
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Berufsauftrag meine tatsächliche Arbeitssituation korrekt widerspiegelt und ich nicht überlastet werde?
Antwort
Der Berufsauftrag dient dazu, die Arbeitszeit sorgfältig zu budgetieren und Lehrpersonen vor Überlastung zu schützen. Entscheidend ist, dass die Planung transparent erfolgt und alle Pauschalen sowie Aufgaben klar ausgewiesen sind.
Besonders wichtig ist, dass die Arbeitszeit pro rata temporis korrekt verteilt wird, damit Teilzeitangestellte nicht übermässig belastet werden. Ziel ist, dass die im Berufsauftrag definierte Jahresarbeitszeit der Soll-Arbeitszeit entspricht – also der tatsächlich zu leistenden Arbeit. Die im Formular dargestellte Vertrauensarbeitszeit soll Ihre reale Arbeitssituation so genau wie möglich widerspiegeln.
Wenn Soll und Ist nicht übereinstimmen, müssen Aufgaben priorisiert, reduziert oder gestrichen werden. Laut Weisung zum Umgang mit der Vertrauensarbeitszeit sollen solche Differenzen in einem konstruktiven Vereinbarungsprozesszwischen Lehrperson und Schulleitung bereinigt werden (vgl. Weisung, S. 1, Ziff. 1 und 2).
Gemäss §3 der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (646.4) gilt zudem:
Die Schulleitung gewährleistet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz.
Sie unterstützt die Lehrpersonen, sich vor Überlastung zu schützen.
Sogenannte «Schönheitskorrekturen», bei denen die erfasste Arbeitszeit nicht der Realität entspricht, widersprechen dem Grundprinzip einer transparenten, fairen und leistbaren Arbeitszeitgestaltung – und damit dem Kern des revidierten Berufsauftrags.
Ein bewährtes Vorgehen an einigen Schulen besteht darin, nur rund 80 % der Jahresarbeitszeit im Voraus zu verplanen. So bleibt eine sinnvolle Reserve für unvorhergesehene Aufgaben und Belastungsspitzen.
Auswertung und Ergebnisse
Frage
Wie werden die Daten ausgewertet?
Antwort
Die Daten werden statistisch ausgewertet (Kennzahlen, Tabellen, Grafiken) und bei Bedarf gewichtet, damit sie die Gesamtheit der Lehrpersonen im Kanton möglichst repräsentativ abbilden. Dabei werden auch Unterschiede zwischen Teilgruppen (z. B. Stufen, Pensen, Dienstalter) analysiert.
Frage
Wie und wann werden die Ergebnisse kommuniziert?
Antwort
Nach Abschluss der Erhebung werden die Daten aufbereitet, validiert und in einem Schlussbericht zusammengefasst. Die Ergebnisse werden durch die BKSD in geeigneter Form veröffentlicht und mit den relevanten Gremien besprochen.
Frage
Was passiert nach dem Schlussbericht mit den Ergebnissen?
Antwort
Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, welche konkreten Massnahmen folgen: Die Studie dient dazu zu prüfen, wie der neue Berufsauftrag funktioniert, wo Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit bestehen, welche Faktoren diese erklären. Allfällige Anpassungen sind politische bzw. sozialpartnerschaftliche Entscheide und zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorweggenommen.
Beratung Eltern & Schüler
Frage
Was gehört in den Bereich D Beratung Schüler/innen und Eltern? Wo ist der Unterschied zwischen Klassenlehrerfunktion und zusätzlichem Aufwand zu machen?
Antwort
Grundsätzlich fällt darunter die Beratung von Schülerinnen und Schülern im Einzelsetting ausserhalb des Unterrichts unter Einbezug der Erziehungsberechtigten und weiteren externen Stellen. Für die Abgrenzung zu den regulären Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich D kann die Beschreibung der Spezialfunktion «Klassenleitung» im Anhang 3 der Vo AZ LP genutzt werden. Im Bereich der Beratung von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten gehört zu den zusätzlichen Aufgaben der Klassenleitung insbesondere die Koordination dieser Beratungstätigkeiten und die Funktion als Anlauf- und Vermittlungsstelle für alle Anliegen der Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten.
Datenschutz
Frage
Ist die Befragung anonym?
Antwort
Ja. Die Daten werden über eine anonymisierte ID mit Stamm- und Kontextdaten verknüpft. Ausgewertet werden nur aggregierte Ergebnisse (z. B. nach Stufe, Pensum, Alter, Funktion). Eine Nachverfolgung einzelner Personen ist nicht vorgesehen und wäre nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich – und widerspricht Zweck und Zusicherung der Studie.
Frage
Welche Daten werden für die Studie verwendet?
Antwort
Verwendet werden: vorhandene Stammdaten der BKSD (z. B. Schulstufe, Pensum, dienstliche E-Mailadresse), zusätzlich erhobene Kontextfaktoren (z. B. Ausbildung, Abschlussjahr, Funktionen), die Einträge aus dem Arbeitszeittagebuch.
Frage
Wie wird der Datenschutz gewährleistet?
Antwort
Ecoplan und BKSD haben eine Datenschutzvereinbarung abgeschlossen. Die Auswertung erfolgt anhand anonymisierter IDs. Die BKSD erhält nur anonymisierte und aggregierte Daten; Rückschlüsse auf einzelne Personen sind nicht möglich.
Frage
Erhalte ich eine persönliche Auswertung meiner Daten?
Antwort
Nein. Es werden keine personenbezogenen Einzelreports erstellt.
Die Daten werden anonymisiert ausgewertet, ohne direkten Rückschluss auf Einzelpersonen gespeichert und ausschliesslich für aggregierte Auswertungen genutzt. Eine individuelle Rückmeldung wäre datenschutzrechtlich und organisatorisch nicht vorgesehen.
Formulare
Frage
Warum wird beim Formular zur Aufgabeplanung zwischen Kindergarten und Primarschule unterschieden?
Antwort
Dies wurde bei der Erarbeitung der Formulare von der Begleitgruppe, bestehend aus Schulbetei-
ligten, so gewünscht. Die Inhalte sind aber dieselben.
Gesamtschulanlässe
Frage
Gehört die Teilnahme mit der eigenen Klasse an Gesamtschulanlässen während der Unterrichtszeit in den Bereich A oder wird sie im Bereich C angerechnet?
Antwort
Findet der Anlass während der regulären Unterrichtszeit statt, wird die Teilnahme mit der Klasse dem Bereich A zugeordnet.
Informationen zur Arbeitszeitstudie
Frage
Ist die Teilnahme für ausgewählte Lehrpersonen verpflichtend?
Antwort
Ja. Für die ausgewählten Lehrpersonen ist die Teilnahme verbindlich. Die Zeit für das Ausfüllen des Arbeitszeittagebuchs gilt als Arbeitszeit und kann im Tool als entsprechende Tätigkeit erfasst werden.
Frage
Wie ist die Erhebung aufgebaut?
Antwort
Die Erhebung erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, um alle relevanten Wochentypen (reguläre Schulwochen, besondere Schulwochen, unterrichtsfreie Wochen) abzubilden. Jede teilnehmende Lehrperson führt während drei Erhebungswochen ein Arbeitszeittagebuch.
Frage
Brauche ich zwingend einen Laptop für die Erfassung?
Antwort
Nein. Das Erhebungstool ist auch auf dem Handy nutzbar. Ein Laptop kann die Übersicht (v. a. bei der Tätigkeitsauswahl) erleichtern, ist aber nicht Voraussetzung.
Frage
Warum werden drei Erhebungswochen pro Person erhoben?
Antwort
Drei Wochen ermöglichen eine gute Datenqualität und Abbildung verschiedener Arbeitssituationen, ohne den Aufwand für die einzelne Lehrperson unverhältnismässig zu erhöhen.
Frage
Wie werden die Erhebungswochen zugeteilt?
Antwort
Die Zuteilung der Erhebungswochen erfolgt zufällig. Jede Erhebungsgruppe soll die Gesamtheit der Lehrpersonen möglichst repräsentativ abbilden (z. B. nach Stufe, Pensum, Alter). Anpassungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Frage
Soll ich mich melden, wenn eine Erhebungswoche in die Ferien oder in «normale» Ferienzeit fällt?
Antwort
Nein. Ferien- und ruhigere Phasen gehören zur realen Jahresarbeitszeit und sollen ebenfalls abgebildet werden. Eine Verschiebung nur wegen Ferien oder regulärer Urlaubsplanung ist nicht vorgesehen.
Frage
Wie werden Pausen erfasst?
Antwort
Erfasst wird nur Arbeitszeit, Pausen werden nicht separat eingetragen.
Kurze Unterbrüche, in denen weiter gearbeitet, beaufsichtigt, organisiert oder mit Lernenden/Eltern/Team gesprochen wird → Arbeitszeit.
Längere echte Pausen (z. B. > gesetzliches Minimum, rein privat, keine schulischen Aufgaben) → nicht als Arbeitszeit erfassen (einfach nichts eintragen).
Pausenaufsicht ist keine Pause, sondern Arbeitszeit.
Frage
Muss ich die 20 Minuten dauernde Pause um 10 Uhr ausklammern, wenn ich dann wirklich nur Kaffee trinke?
Antwort
Ja, wenn in der «grossen Pause» nicht gearbeitet wird, ist deren Dauer nicht als Arbeitszeit zu erfassen.
Frage
Zählt «Kaffee trinken am Morgen» schon als Arbeitszeit?
Antwort
Nur dann, wenn Sie dabei tatsächlich berufliche Tätigkeiten ausführen (z. B. Unterricht vorbereiten, Notizen für Elterngespräche machen). Reine Erholung, persönlicher Kaffee ohne Arbeitstätigkeit = keine Arbeitszeit, wird nicht erfasst.
Frage
Auf welches Pensum bezieht sich die Erhebung?
Antwort
Massgebend ist das vertraglich vereinbarte Pensum gemäss Arbeitsvertrag. Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt im Verhältnis zu diesem Pensum.
Frage
Wie detailliert muss ich meine Arbeitszeit erfassen?
Antwort
Die Arbeitszeit wird auf 5-Minuten-genau erfasst. Sie können in Blöcken arbeiten (z. B. ein Block für mehrere Lektionen oder zusammenhängende Tätigkeiten). Wichtig ist, dass alle Arbeitsphasen des Tages erfasst werden.
Frage
Muss ich jede Lektion einzeln eintragen?
Antwort
Nein. Es reicht, zusammenhängende Unterrichtszeiten als Block zu erfassen. Eine Aufschlüsselung nach Fach oder Klasse ist nicht erforderlich.
Frage
Wie vermerke ich die Zeiten zwischen zwei Lektionen oder einen Ortswechsel?
Antwort
Die kurzen Unterbrechungen zwischen zwei Lektionen können Sie der Tätigkeit «Unterrichten in regulären Schulwochen» zuordnen. Ebenso gehört der Ortswechsel innerhalb desselben Arbeitgebers zwischen Lektionen zu dieser Tätigkeit. Alle weiteren Unterbrüche von mehr als 10 Minuten Dauer sind grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu erfassen, sofern Sie diese Zeit nicht für eine berufliche Tätigkeit nutzen.
Längere unterrichtsfreie Zeit kann nur angerechnet werden, wenn Sie in dieser Zeit Pausenaufsicht hatten oder andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben.
Die Pausenaufsicht tragen Sie im Zeiterhebungstool unter dem Arbeitsbereich «Unterricht A» und dem Tätigkeitsfeld «Unterrichten in regulären Schulwochen inkl. Pausenaufsicht» ein. Andere Tätigkeiten während der Pausen ordnen Sie entsprechend der Übersichtsliste ebenfalls abgebildet im Arbeitszeittagebuch) einem passenden Arbeitsbereich und Tätigkeitsfeld zu.
Pro Zeitangabe kann immer nur eine Tätigkeit ausgewählt werden. Entscheiden Sie sich für diejenige Tätigkeit, welche Sie im konkreten Fall stärker gewichten.
Frage
Wie gehe ich damit um, wenn sich meine Arbeit gleichzeitig auf zwei Tätigkeiten verteilt?
Antwort
Pro Zeitangabe kann immer nur eine Tätigkeit ausgewählt werden. Entscheiden Sie sich für diejenige Tätigkeit, welche Sie im konkreten Fall stärker gewichten.
Frage
Wie kann ich meinen Zeitaufwand für die Arbeitszeiterhebung verbuchen?
Antwort
Die Aufwände für diese Umfrage können im Bereich C «Schulbezogene Aufgaben» erfasst werden. Hierfür gibt es das Tätigkeitsfeld «Ausfüllen des Arbeitszeittagebuches».
Frage
Ich habe vergessen, eine Tätigkeit einzutragen. Kann ich das nachholen?
Antwort
Ja, es ist grundsätzlich möglich, vergessene Einträge nachzuholen bzw. bereits gemachte Einträge bei Bedarf zu korrigieren. Sobald die Arbeitszeiterfassung für eine Erhebungswoche mit dem Button «absenden» eingereicht wurde, sind Änderungen nicht mehr möglich.
Frage
Wird unterschieden, ob ich zuhause oder in der Schule arbeite?
Antwort
Nein, das wird nicht unterschieden. Der Arbeitsort wird nicht erfasst.
Frage
Kann ich die Erhebungswochen verschieben?
Antwort
Eine Verschiebung der Erhebungswochen ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (z. B. Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, längere Krankheit oder Unfall, persönliche Schicksalsschläge, Militärdienst). Wenden Sie sich in solchen Fällen an t.schib@ecoplan.ch.
Frage
Die drei Erhebungswochen fallen genau in die Zeit, während der ich einen unbezahlten Urlaub nehme. Was soll ich tun?
Antwort
In diesem Fall ist eine Verschiebung der Erhebungswochen angezeigt. Bitte melden Sie sich dafür bei t.schib@ecoplan.ch.
Frage
Die Erhebungswoche fällt in die Schulferien – wie gehe ich damit um?
Antwort
Die Erhebung wird über ein ganzes Jahr durchgeführt. Wenn Erhebungswochen in die Schulferien (unterrichtsfreie Zeit) fallen, nehmen Sie normal an der Erhebung teil und füllen die Umfrage zeitnah aus, auch wenn Sie selbst in dieser Zeit Urlaub machen. Höchstwahrscheinlich arbeiten Sie in Ihrem eigenen Urlaub nicht. Bitte füllen Sie die Umfrage auch in diesem Fall aus, da die Erhebung die Arbeitszeit des ganzen Jahres abbilden soll.
Frage
An wen wenden sich Lehrpersonen, die keine E-Mail-Einladung erhalten haben?
Antwort
Lehrpersonen, die keine Einladung mit ihren drei Erhebungswochen erhalten haben, melden sich direkt bei der im Informationsmaterial genannten Kontaktstelle (t.schib@ecoplan.ch), damit die Daten nachgereicht und der Zugang zur Erhebung sichergestellt werden kann.
Kompensation Weihnachtsferien
Frage
Wo wird die Weihnachtsferienkompensation verrechnet?
Antwort
Diese rechnerische Kompensation ist in den geltenden Prozentzahlen für die Aufteilung der Jahresarbeitszeit auf die Bereiche des Berufsauftrags bereits enthalten. Als Folge des Entscheides zur Verlängerung der Weihnachtsferien wurde Arbeitszeit aus den Aufgabenbereichen A und B in die Bereiche C, D und E verschoben.
Mehrfachanstellungen
Frage
Wie erfasse ich mehrere Funktionen oder Anstellungen innerhalb des Kantons?
Antwort
Erfassen Sie alle Tätigkeiten, die Sie als Lehrperson an einer öffentlichen Schule im Kanton Basel-Landschaft ausführen – unabhängig davon, an welcher bzw. für welche öffentliche Schule Sie diese ausführen.Wenn Sie mehrere Funktionen an öffentlichen Schulen im Kanton Basel-Landschaft ausüben (z. B. Klassenlehrperson und Förderlehrperson), erfassen Sie alle Tätigkeiten gemeinsam im Arbeitszeittagebuch. Sie nehmen nicht mehrfach teil.
Frage
Ich bin an mehreren Schulen im Kanton Basel-Landschaft angestellt. Welche Tätigkeiten muss ich erfassen?
Antwort
Erfassen Sie alle Tätigkeiten, die Sie als Lehrperson an einer öffentlichen Schule im Kanton Basel-Landschaft ausführen – unabhängig davon, an welcher bzw. für welche öffentliche Schule Sie diese ausführen.
Nicht berücksichtigt werden Tätigkeiten für Privatschulen und Musikschulen.
Frage
Nebst meiner Tätigkeit als Lehrperson im Kanton Basel-Landschaft arbeite ich auch in einem Nachbarkanton als Lehrperson. Wie muss ich dies erfassen?
Antwort
Erfassen Sie alle Tätigkeiten, die Sie als Lehrperson an einer öffentlichen Schule im Kanton Basel-Landschaft ausführen. Tätigkeiten als Lehrperson in anderen Kantonen werden nicht berücksichtigt.
Frage
Ich unterrichte in der beruflichen Grundbildung und in der Höheren Berufsbildung und kann dabei Synergien nutzen. Wie gehe ich damit um?
Antwort
Erfassen Sie nur die Arbeitszeit, welche Sie für Ihre Tätigkeit als Lehrperson in der beruflichen Grundbildung aufwenden.
Bei Arbeiten, die Sie für Ihre Berufstätigkeit auf beiden Stufen nutzen können (z. B. Unterrichtsvorbereitung zu einem bestimmten Thema), teilen Sie die dafür aufgewendete Zeit grob den beiden Stufen zu und notieren im Arbeitszeittagebuch die Zeit, die Sie für die berufliche Grundbildung eingesetzt haben.
Frage
Ich arbeite als Kindergartenlehrperson und als Förderlehrperson. Wie erfasse ich das im Arbeitszeittagebuch?
Antwort
Es werden alle beruflichen Tätigkeiten als Lehrperson an einer öffentlichen Schule im Kanton Basel-Landschaft erfasst. In diesem Fall heisst das, dass die Arbeitszeiten und die Tätigkeiten als Kindergarten- und als Förderlehrperson erfasst werden.
Schul-/Abschlussreisen und Lager
Frage
Werden Lagerwochen und intensive Schulwochen erfasst oder verschoben?
Antwort
Lager oder andere besonders arbeitsintensive Wochen sollen ausdrücklich nicht verschoben werden. Sie sind wichtig für die Studie, weil sie Belastungsspitzen sichtbar machen.
Frage
Wie werden zusätzliche Arbeitsstunden für Lager und Schulreisen angerechnet?
Antwort
Für Lager, Schulreisen, Anlässe und Rekognoszierung können zusätzlich zu den bereits täglich mit dem Lohn abgegoltenen 8.4 Studen maximal vier weitere Stunden angerechnet werden. Gemäss kantonalem Personalrecht ist eine maximal tägliche Arbeitszeit von 12.5 Stunden zulässig. Daher können maximal vier Stunden zusätzlich angerechnet werden.
Frage
Wenn «Bereich A – Unterricht» auch Lager umfasst, wieso kann beim «Formular Aufgabenplanung und Arbeitszeitdokumentation PS, Sek I, Sek II» im Bereich C und D «Lagerbegleitung (max. 4h/Tag)» in der Dropdown-Liste ausgewählt werden?
Antwort
Dies entspricht der bereits heute geltenden Regelung gemäss § 12 des Reglements zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (SGS 646.401). Für Lager, Schulreisen, Anlässe und Rekognoszierungen können zusätzlich zu den bereits täglich mit dem Lohn abgegoltenen 8.4 Stunden maximal 4 weitere Stunden angerechnet werden. Gemäss kantonalem Personalrecht ist eine maximale tägliche Arbeitszeit von 12.5 Stunden zulässig. Daher können maximal 4 Stunden zusätzlich angerechnet werden.
Frage
Die zugeteilten Arbeitswochen bilden nicht meine durchschnittlichen Arbeitszeiten ab, weil ich ein Schullager leite. Muss ich das in der Umfrage explizit vermerken?
Antwort
Nein, Sie müssen das nicht zusätzlich vermerken. Die Erhebung ist so aufgebaut, dass Sie zu Beginn jeder Woche gefragt werden, um welchen Wochentyp es sich bei der kommenden Woche handelt. Dies ermöglicht es, die angegebenen Arbeitszeiten in einen Kontext zu stellen. Die Erhebung soll alle möglichen Wochenszenarien und die entsprechenden Arbeitszeiten abbilden.
Schulpool
Frage
Was hat sich bei im Schulpool der Primarstufe verändert?
Antwort
Der Schulpool ist neu ab 1. August 2024 in der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (Vo KG/PS, SGS 641.11) definiert. Neu gehören zusätzlich zur bisherigen Ressourcierungsvorgabe auch die Ressourcen für die Leitung von Mehrjahrgangsklassen und die befristeten Ressourcen für die «PICTS» dort hinein (§ 54b Vo KG/PS). Dies entspricht der bisherigen Systematik der Sekundarstufen I und II, bei denen auch bisher schon neben dem Sockelbetrag die Ressourcen für die vorgegebenen Spezialfunktionen im Schulpool mit drin waren. Es handelt sich aber um eine rein formale Änderung in der Systematik; der frei verfügbare Betrag aus dem Schulpool wird nicht verändert und kann wie bisher eingesetzt werden. Es besteht also weiterhin die Möglichkeit, Gelder aus dem Pool über das Dienstleistungszentrum (DLZ) mit dem bestehenden Formular auszahlen zu lassen oder die Meldung der «Pool-Lektionen» in Form einer Pensenmeldung/Pensenmutation über die Abteilung Personal abzuwickeln. Die Unterlagen zum Schulpool auf der Webseite werden vom Amt für Volksschulen angepasst.
Frage
Wie werden die Spezialfunktionen im Bereich EA ressourciert?
Antwort
Mit Ausnahme der Klassenleitungen werden die Spezialfunktionen im EA aus dem Schulpool ressourciert. Wobei für die Primarstufe die Entlastung für die Leitung Mehrjahrgangsklassen und die befristeten «PICTS»-Ressourcen als zweckgebundene bzw. aufgabengebundene Ressourcen neu zusätzlich dem Schulpool zugerechnet werden.
Spezialfunktionen im erweiterten Auftrag (EA1 und EA2) werden grundsätzlich in Lektionen abgegolten und sind damit pensenrelevant. So können erweiterte Aufträge mit einer Unterrichtsentlastung, einer Pensenaufstockung oder als vereinbarte Mehrlektionen, die der Lektionenbuchhaltung gutgeschrieben werden, umgesetzt werden. Für Jahreslektionen, die Lehrpersonen also für die Erfüllung einer Aufgabe im EA zur Verfügung stehen, gibt es keine Aufteilung wie im Grundauftrag in Anteile für A/B und C/D/E. D.h. die Arbeitszeit, die aus einer Jahreslektion berechnet wird, steht vollumfänglich für die Spezialfunktion zur Verfügung.
Weiter ist festzuhalten, dass Vergütungen in Franken wie bis anhin in Lektionen umgerechnet werden können. Dabei gilt für 1 Jahreslektion auf der Primarstufe der Gegenwert von CHF 3’600 (§ 9 Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft [SGS 156.11] und ab 1. August 2024: § 54b Abs. 4 Vo KG/PS). Für die Umrechnung von Poolgelder in Poollektionen kann dieser Wert genutzt werden, unabhängig davon, welcher Lehrperson die Lektion dann zugeteilt wird. Auch dieses Vorgehen wird mit dem aktualisierten Merkblatt nochmals verdeutlicht.
Ergänzung: Insbesondere schulspezifische und zeitlich weniger aufwendige Spezialfunktionen und -aufgaben können aber auch im Rahmen der verfügbaren Zeitpauschale gesamthaft oder anteilsmässig im Bereich C des Grundauftrags vereinbart werden (§5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 Vo AZ LP, sofern dort Platz ist. Die Übernahme von Kleinaufträgen kann aber auch weiterhin bar abgegolten werden (in der Regel bis zu CHF 1000; § 6 Abs. 3 und 4 Vo AZ LP).
Frage
Wird eine Spezialfunktion aus dem Schulpool ressourciert, muss sie dennoch im Planungsformular abgebildet werden und wenn ja, darf ein Pensum von 100% überschritten werden?
Antwort
Die Spezialfunktion ist unabhängig von der Art der Ressourcierung im Planungsformular abzubilden, damit das gesamte Pensum der Lehrperson sichtbar ist. Spezialfunktionen, die aus dem Schulpool ressourciert werden sind dann im erweiterten Auftrag abzubilden.
Grundsätzlich sollte ein Pensum von 100% nicht überschritten werden. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen bei gegenseitigem Einverständnis möglich. Eine vertragliche Pensenüberschreitung ist bis zu maximal 110% und befristet auf ein Jahr möglich. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die zusätzliche Lektion (oder Anteile einer Lektion) der Stundenbuchhaltung gutzuschreiben und diese in der Regel im Folgejahr wieder zu kompensieren.
Frage
Gibt es flexiblere Auszahlungszeitpunkte aus dem Schulpool als bisher?
Antwort
Flexiblere Auszahlungszeitpunkte sind derzeit in Prüfung vom Amt für Volksschulen (AVS) mit dem DLZ.
Schulspezifische Spezialfunktionen
Frage
Bereich Schule: Gehört da z.B. auch die Betreuung vom Werkraum, Sportmaterial in der Mehrzweckhallte oder Instandhaltung der Apotheke dazu?
Antwort
Bei den Aufgezählten Tätigkeiten handelt es sich um schulspezifische Spezialfunktionen, die im Schulprogramm definiert werden. Je nach Aufwand können diese Funktionen dann von einzelnen Lehrpersonen in Absprache mit der Schulleitung im Bereich C des Grundauftrags oder im erweiterten Auftrag übernommen werden.
Frage
Ich begleite an unserer Schule einen Unterrichtenden ohne Lehrdiplom. Kann ich dies im Arbeitszeittagebuch erfassen?
Antwort
Ja. Die schulinterne Begleitung von unterrichtenden Personen ohne Lehrdiplom kann in der Rubrik «Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben» als Tätigkeit ausgewählt werden.
Frage
Ich begleite an unserer Schule eine Berufseinsteigerin mit Lehrdiplom. Kann ich dies im Arbeitszeittagebuch erfassen?
Antwort
Ja. Die schulinterne Begleitung als «Gotte» oder «Götti» von Berufseinsteigenden mit Lehrdiplom kann in der Rubrik «Spezialfunktionen und zeitlich befristete Spezialaufgaben» als Tätigkeit ausgewählt werden.
Sitzungen & (Noten-)Konvente
Frage
Können sämtliche Konvente und Teamsitzungen (Klassenteamsitzungen, klassenübergreifende Teamsitzungen, Notenkonvente, pädagogische Konvente) pauschal dem Bereich B des Berufsauftrags zugeordnet werden, oder ist diese Einordnung nicht korrekt?
Antwort
Gemäss Handreichung sind Tätigkeiten im Bereich B ausschliesslich solche, die unmittelbar mit der Unterrichtsvorbereitung oder -durchführung verbunden sind (z.B. Teamteaching, gemeinsame Sequenzenplanung). Konvente und Teamsitzungen, die organisatorisch oder auf einer Metaebene angesiedelt sind, gehören ausdrücklich nicht zu B, sondern in den Bereich C. Eine generelle Einordnung sämtlicher Arten von Konventen in den Bereich B widerspricht den kantonalen Vorgaben und führt zu einer unzulässigen Ausweitung des Grundauftrags.
Frage
Ich hatte eine Sitzung, an der Themen aus unterschiedlichen Bereichen behandelt wurden (z. B. unterrichtsbezogene Aufgaben B und schulbezogene Aufgaben C). Welchem Bereich ordne ich diese Sitzung zu?
Antwort
Teilen Sie die aufgewendete Arbeitszeit grob auf die beiden Bereiche auf.
Standortgespräche
Frage
Gehört das Standortgespräch in den Bereich D des Berufsauftrags und nicht zu den Aufgaben der Klassenlehrperson und fällt damit in die Entlastungslektion?
Antwort
Nein, das Organisieren und Durchführen von Standortgesprächen wird nicht der Spezialfunktion, sondern wie bisher klar dem Bereich D des Berufsauftrags zugeordnet. Die Standortgespräche werden damit nicht mit der Entlastungslektion für Klassenlehrpersonen abgegolten.
Die Spezialfunktion «Klassenleitung» ist mit einer Aufgabenumschreibung und einer kantonalen Ressourcierungsvorgabe im Anhang 3 der Vo AZ LP geregelt. Diese Beschreibung dient auch der Abgrenzung zu den regulären Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich D (Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten).
Frage
Darf die Schulleitung vorgeben, dass für Standortgespräche inklusive Vorbereitung höchstens eine Stunde im Berufsauftrag erfasst werden darf – auch wenn das Gespräch selbst bereits 60 Minuten dauert? Und kann ich in diesem Fall das Gespräch auf z. B. 20 Minuten kürzen?
Antwort
Die kantonale Handreichung legt keine fixe Zeitdauer pro Standortgespräch fest, sondern verlangt eine realistische Abbildung von Vorbereitung und Durchführung. Wenn Ihr effektiver Aufwand bei zwei Stunden pro Kind liegt, können Sie das so im Berufsauftrag vermerken und der Schulleitung gegenüber aufzeigen. Eine pauschale Kürzung auf eine Stunde pro Schüler/-in ist nicht zwingend. Die Sicherung der Qualität der Gespräche sollte im Fokus sein; eine Verkürzung auf 20 Minuten wäre pädagogisch weniger zielführend. In den kantonalen FAQ zum Berufsauftrag ist im „Musterbeispiel Aufgabenplanung“ für Standortgespräche ein Richtwert von 45 Stunden aufgeführt, was etwa zwei Stunden pro Kind entspricht. Auch wenn dies ausdrücklich nur als Beispiel und nicht als verbindliche Vorgabe bezeichnet wird, zeigt es, dass ein Zeitaufwand in dieser Grössenordnung vom Kanton als realistisch erachtet wird.
Frage
Im Musterbeispiel beim Formular zur Aufgabenplanung sind 45h für Standortgespräche eingetragen. Das entspricht rund 2h pro Kind, was als viel empfunden wird. Kann das angepasst werden?
Antwort
Dabei handelt es sich lediglich um ein Beispiel, von welchem in der Praxis abgewichen werden kann. Standortgespräche benötigen in der Regel ausreichend Zeit für die Vor- und Nachbereitung, aber auch für die Durchführung. Diesem Umstand wurde versucht Rechnung zu tragen. Eine Anpassung des Beispiels wird aktuell geprüft.
Pauschalen
Frage
Bisher musste man die Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten und Aufgaben dem Konvent vorlegen. Wie ist dies neu geregelt? Muss eine Absprache mit dem Team erfolgen oder kann die Schulleitung die Pauschalen eigenständig bestimmen?
Antwort
Pauschalen für bestimmte Aufgaben und Tätigkeiten werden im Schulprogramm festgehalten (§ 11 Vo AZ LP). Der Einbezug des Konvents ist daher verpflichtend. In der neuen Handreichung zum Berufsauftrag ist ein Praxisbeispiel für die Festlegung von solchen Pauschalen wie folgt beschrieben:
Sollen an einer Schule solche Pauschalen eingeführt oder aktualisiert werden, können Lehrpersonen im Auftrag der Schulleitung in einem ersten Schritt Arbeitszeitdokumentationen für die betreffenden Aufgaben erstellen. Auf dieser Basis erarbeitet die Schulleitung zusammen mit dem Lehrpersonenkonvent die Pauschalen oder passt diese an die tatsächlichen Gegebenheiten an. Bestehen an einer Schule bereits vereinbarte Pauschalen, können diese weiterhin eingesetzt werden.
Pausenaufsicht
Frage
Die Pausenaufsicht ist neu klar dem Bereich A zugeordnet. Wie wird dies, besonders mit Blick auf den Kindergarten, begründet?
Wie oft dürfen Lehrpersonen (pro Woche) für die Pausenaufsicht eingesetzt werden
Was ist mit der gesetzlichen Pause nach § 11 der Verordnung zur Arbeitszeit (SGS 153.11), wenn die Lehrperson die Pausenaufsicht übernimmt?
Antwort
Die Pausenaufsicht ist dem Bereich A zugeordnet, da darunter alle Tätigkeiten fallen, bei denen die Lehrpersonen mit den Schülerinnen und Schülern zusammenarbeiten bzw. im Kontakt sind. Für die Verteilung der Arbeitszeit auf den Berufsauftrag werden die beiden Bereiche A und B aber nicht voneinander getrennt und sind kommunizierende Gefässe. Auf die Bereiche A und B entfallen je nach Schulstufe zwischen 83.8 und 88.7% der Jahresarbeitszeit. Die Pausenaufsicht gehört in diesen Anteil der Jahresarbeitszeit. Das bedeutet, dass wie bis anhin, je nach Stufe unterschiedich viel Zeit für die Pausenaufsicht aufgewendet wird und von der Jahresarbeitszeit in den Bereichen A und B wegfällt. Für die Kindergartenlehrpersonen ist dieser Anteil besonders gross, da sie faktisch auch während allen Pausen die Aufsicht über die Kinder übernehmen müssen. Das Anliegen, dies auszugleichen, wäre nur mit einer Differenzierung des Berufsauftrags von Kindergarten und Primarschule zu lösen. Dies wurde im Rahmen der jetzt abgeschlossenen Revision des Berufsauftrags nicht berücksichtigt, da ursprünglich eine Angleichung über alle Schulstufen beabsichtigt war.
Es gibt keine allgemeine rechtliche Grundlage für die Frage, wie oft Lehrpersonen für die Pausenaufsicht eingesetzt werden dürfen. Die Schulen regeln ihr organisatorisches Konzept zur Pausenaufsicht in ihrem Schulprogramm. Die Verordnung zur Arbeitszeit gilt gemäss § 1 ausdrücklich nicht für die Lehrpersonen und kommt damit nicht zur Anwendung. Für sie hat die Vo AZ LP Geltung.
Schulanlässe / Sonderaufträge
Frage
Wie sind Schulveranstaltungen zu definieren?
Antwort
Schulveranstaltungen sind alle Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag gemäss § 2 Bildungsgesetz (BildG, SGS 640), welche im Schulprogramm oder im Jahresprogramm der Schule bzw. der Klasse ausgewiesen sind. Sie sind obligatorisch. Darunter fallen beispielsweise auf der Ebene Schule Sporttage, Lager (im Schulverband), Berufsorientierung, Gendertag, Projekttage und -wochen (inkl. Theateraufführungen u.ä.). Auf der Ebene Klasse sind dies beispielsweise Exkursionen, Schulreise, Lager (im Klassenverband), Elternabende und spezielle Anlässe wie Santichlaus, Räbeliechtliumzug, Weihnachtsfeier, Fasnachtsumzug etc. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sondern wird, wie oben ausgeführt von der Schule definiert.
Frage
Kann die Schulleitung von allen Klassenlehrpersonen verlangen, eine Lesenacht mit Übernachtung im Schulhaus durchzuführen, auch wenn dies für einzelne Lehrpersonen mit erheblicher Mehrbelastung verbunden ist?
Antwort
Eine Lesenacht gehört in den Berufsauftrag, die Anrechnung von nur zwei Stunden erscheint unverhältnismässig. Der Berufsauftrag sieht vor, dass solche Anlässe zu Beginn des Schuljahres realistisch in die Jahresarbeitszeitplanung aufgenommen werden. Wichtig: Eine Übernachtung kann nicht einfach von der Schulleitung verordnet werden. Der Lehrpersonenkonvent ist dazu anzuhören und der Schulrat muss das Schulprogramm bewilligen. Weisen Sie auf die Belastungssituation durch die Übernachtung hin, lassen Sie im Rahmen der Fürsorgepflicht Alternativen (z.B. einen Leseabend) prüfen und pochen Sie auf eine Anrechnung, die dem tatsächlichen Aufwand angemessen ist. Als Orientierung soll die Regelung für Lager und Schulreisen herangezogen werden: Dort werden pro Tag zusätzlich vier Stunden im Berufsauftrag angerechnet. Entsprechend ist auch bei einer Lesenacht mit Übernachtung mindestens diese Anrechnung sachgerecht. Bei Teilzeitpensen führt die Kombination aus regulärem Unterricht (z.B. 6 Lektionen bei 50 %) und zusätzlicher Lesenacht faktisch zu einem erheblich höheren Arbeitstag; dieser Überhang ist durch Kompensation in unterrichtsfreier Zeit auszugleichen.
Frage
Darf die Schulleitung Präsenzzeiten an Samstagen oder an Werktagen nach 20 Uhr anordnen, beispielsweise für Sitzungen oder schulinterne Anlässe?
Antwort
Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach 20 Uhr (an Werktagen) dürfen nicht angeordnet werden, ausser für Schulveranstaltungen und die Musikschulen. Siehe FAQ Berufsauftrag (Stand April 2024, Punkt 21).
Der Begriff Schulveranstaltungen ist in den FAQ Berufsauftrag (Punkt 7) präzisiert. Darunter fallen alle Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag gemäss § 2 Bildungsgesetz (SGS 640), die im Schul- oder Jahresprogramm ausgewiesen sind. Beispiele sind Sporttage, Lager, Projekttage und -wochen (inkl. Theateraufführungen), Exkursionen, Elternabende oder besondere Klassenanlässe wie Räbeliechtliumzug, Weihnachtsfeier oder Fasnachtsumzug. Charakteristisch für Schulveranstaltungen ist stets der direkte Bezug zu den Schülerinnen und Schülern bzw. zu deren Eltern.
Frage
Die Schulleitung hat beschlossen, dass die Teilnahme an einer Fachgruppenreise von Donnerstag bis und mit Samstag für alle Mitglieder obligatorisch ist. Die Schule unterstützt die Reise mit einem Fixbetrag pro Person. Nach unseren Schätzungen deckt dieser Beitrag die tatsächlichen Kosten (Anreise, Übernachtungen, Verpflegung etc.) aber nicht. Durch die Reise fällt an zwei Tagen Unterricht aus. Laut Schulleitung wird nur ein Tag des Unterrichtsausfalls von der Schule übernommen und der Rest über die Lektionenbuchhaltung abgegolten. Und: Wie verhält sich das Ganze rechtlich für Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der Reise keine Unterrichtsverpflichtung hätten?
Antwort
Nach § 16 Abs. 6 der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Lehrpersonen (SGS 646.40) gilt: «Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach 20 Uhr (an Werktagen) dürfen nicht angeordnet werden, ausser für Schulveranstaltungen und die Musikschulen.» Siehe FAQ Berufsauftrag (Stand April 2024, Punkt 21). Der Begriff «Schulveranstaltungen» ist in den FAQ Berufsauftrag (Punkt 7) präzisiert. Darunter fallen alle Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag gemäss § 2 Bildungsgesetz (SGS 640), die im Schul- oder Jahresprogramm ausgewiesen sind. Beispiele sind Sporttage, Lager, Projekttage und -wochen (inkl. Theateraufführungen), Exkursionen, Elternabende oder besondere Klassenanlässe wie Räbeliechtli-, Fasnachtsumzug oder Weihnachtsfeier. Charakteristisch für Schulveranstaltungen ist stets der direkte Bezug zu den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern.
Eine Fachgruppenreise oder Weiterbildung (Teambildung) für Lehrpersonen fällt ersichtlich nicht unter diese Definition. Sie ist weder auf den Bildungsauftrag noch auf die direkte Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Eltern bezogen, sondern betrifft ausschliesslich die berufliche Weiterbildung und Teamentwicklung der Lehrpersonen (Bereich E des Berufsauftrags). Damit erfüllt eine Fachgruppenreise nicht die Voraussetzungen, um als «Schulveranstaltung» im Sinne der Ausnahmebestimmung von § 16 Abs. 6 Vo AZ LP eingestuft zu werden.
Folglich gilt: Wird eine Fachgruppenreise als obligatorische Weiterbildung angeordnet, so ist sie grundsätzlich im Rahmen der regulären Arbeitszeit anzusetzen. Dies kann durchaus in unterrichtsfreier Zeit geschehen, beispielsweise während der Frühlingsferien. An den Gymnasien werden die obligatorischen SCHIWE-Weiterbildungen seit Jahren nach diesem Modell durchgeführt. Hingegen darf eine Fachgruppenreise nicht auf Samstage (bei einer 5-Tage-Woche) oder auf Zeiten nach 20 Uhr angesetzt werden. Eine Anordnung, die dem zuwiderläuft, wäre nicht gesetzeskonform und widerspräche dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine obligatorisch erklärte Weiterbildung – insbesondere, wenn sie extern und mit zusätzlichem Reise- und Übernachtungsaufwand verbunden ist – nicht nur arbeitszeitlich, sondern auch kostenmässig korrekt abzubilden ist. Der Kanton trägt gemäss § 94 Bildungsgesetz die Verantwortung für die Organisation und Finanzierung des Schuldienstes. Nach der kantonalen Praxis übernimmt der Kanton die Kosten für von der Bildungsdirektion angeordnete Weiterbildungen; wenn die Schulleitung eine obligatorische Weiterbildung verfügt, obliegt es der Trägerschaft, die Finanzierung sicherzustellen. Es ist deshalb nicht zulässig, die Pflicht zur Teilnahme einseitig den Lehrpersonen aufzuerlegen, während erhebliche Mehrkosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung von diesen selbst zu tragen wären. Eine solche Kostenabwälzung widerspräche sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der in § 3 VO Berufsauftrag verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Die Schulleitung kann eine Fachgruppenreise im Rahmen des Berufsauftrags obligatorisch erklären. Sie ist dann jedoch verpflichtet, die gesamte Reisezeit ab Schulstandort bis zum Veranstaltungsort als Arbeitszeit anzurechnen, die Tage dieser Weiterbildungsveranstaltung jeweils mit 8,4 Stunden als Arbeitszeit auszuweisen und allfällige Überschreitungen bis maximal 4 Stunden gemäss § 12 VO AZ LP zusätzlich gutzuschreiben (Anrechnung im Bereich C: Schulentwicklung/Teamarbeit), den gesetzlichen Rahmen des § 16 Abs. 6 VO AZ LP einzuhalten (kein Samstag, keine Abendpflicht nach 20 Uhr) und die anfallenden Kosten in einem angemessenen Rahmen durch den Arbeitgeber tragen zu lassen. Eine Weisung, die dem zuwiderläuft, wäre rechtlich angreifbar.
Sporttage
Frage
Wie wird die Pauschale für die Sporttage im Bereich C festgelegt?
Antwort
Für die Organisation der Sporttage kann eine Pauschale im Bereich C eingesetzt werden (vgl. Handreichung zum Berufsauftrag). Es empfiehlt sich, diese Pauschale langfristig und in Absprache zwischen Schulleitung und Konvent festzulegen und im Schulprogramm zu verankern.
Teilzeit & Teilpensen
Frage
Muss ich als Lehrperson mit einem reduzierten Pensum (z. B. 40 %) trotzdem in allen schulischen Gremien mitarbeiten und an sämtlichen Sitzungen teilnehmen, auch wenn der zeitliche Aufwand meinem Teilpensum nicht entspricht?
Antwort
Die Arbeitszeit ist proportional zum Anstellungspensum festgelegt (pro rata temporis). Bei einem Pensum von 40 % darf der Berufsauftrag quantitativ nicht über diesen Anteil hinausgehen. Eine Überlastung durch zu viele verpflichtende Termine ist nicht zulässig und widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insbesondere bei Teilpensen muss die Schulleitung prüfen, welche Sitzungen für die jeweilige Lehrperson tatsächlich erforderlich sind. Übermässige oder nicht differenzierte Präsenzpflichten führen zu einer faktischen Pensenüberschreitung und sind daher anzupassen oder zu kompensieren.
Frage
Neben meiner Anstellung als Lehrperson übernehme ich Schulleitungsaufgaben. Sind diese in der Erhebung zu erfassen?
Antwort
Nein. Die Erhebung richtet sich ausschliesslich an Lehrpersonen und bezieht sich auf deren Arbeitszeiten und Tätigkeitsfelder. Aufgaben, die Sie ausserhalb Ihrer Funktion als Lehrperson ausüben, sind in der Erhebung nicht zu erfassen.
Frage
Ich bin Praxislehrperson im Auftrag der PH FHNW. Wie erfasse ich diese Tätigkeiten?
Antwort
Praxislehrpersonen sind Lehrpersonen mit einer zusätzlichen Qualifikation, welche Studierende an den Schulen begleiten und dafür von der PH FHNW entlöhnt werden. Die Tätigkeiten als Praxislehrperson (z. B. Beratung von PH-Studierenden) werden darum im Arbeitszeittagebuch nicht erfasst.
Überzeit
Frage
«Überstunden» bzw. der Gleitzeitsaldo aus dem aktuellen Schuljahr kann in der Aufgabenplanung des nächsten Schuljahres im Bereich C eingeplant werden. Dabei kann diese Gleitzeit gehandhabt werden wie künftig die angeordnete Überzeit. Diese Kategorie wird im Dropdown-Menu des Bereichs C ausgewählt und so die Gleitzeit eingetragen und kompensiert.
Antwort
«Überstunden» bzw. der Gleitzeitsaldo aus dem aktuellen Schuljahr kann in der Aufgabenplanung des nächsten Schuljahres im Bereich C eingeplant werden. Dabei kann diese Gleitzeit gehandhabt werden wie künftig die angeordnete Überzeit. Diese Kategorie wird im Dropdown-Menu des Bereichs C ausgewählt und so die Gleitzeit eingetragen und kompensiert.
Frage
Führt die Studie automatisch zu einer Auszahlung oder Abgeltung von Überzeit?
Antwort
Nein. Die Studie liefert eine Datengrundlage für politische und sozialpartnerschaftliche Entscheidungen (z. B. Anpassung des Berufsauftrags).
Ob und wie auf die Ergebnisse reagiert wird (z. B. bezüglich Entlastungen, Ressourcen, Struktur), entscheiden Kanton und Politik; dies ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Unterrichtsausfall
Frage
Eine meiner Lektionen ist ausgefallen. Wie schreibe ich das auf?
Antwort
Unabhängig davon, aus welchen Gründen Lektionen ausfallen, werden sie nicht erfasst. Es soll nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert werden. Wenn Sie die ausgefallenen Lektionen stattdessen für andere Aufgaben nutzen, zum Beispiel für Unterrichtsvorbereitung, dann wird die Zeit der entsprechenden Kategorie (z. B. Unterrichtsvorbereitung) zugeordnet.
Falls Sie die ausgefallenen Lektionen nachholen, werden diese zu dem Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich nachgeholt werden.
Bitte beachten Sie: Werden ausgefallene bzw. noch ausfallende Stunden ausserhalb des dreiwöchigen Erhebungszeitraums erteilt (davor oder danach), sind diese nicht zu erfassen.
Verordnete Teamarbeit
Frage
Feste Formen und Zeitgefässe für die gemeinsamen Tätigkeiten in den Bereichen B, C, D, E, EA1 und EA2 während der unterrichtsfreien Arbeitszeit inkl. Schulferien werden zwischen Schulleitung und Kollegium vereinbart und im Schulprogramm geregelt. Was heisst vereinbart? Kann ein Kollegium alle gemeinsamen Tätigkeiten ablehnen?
Antwort
Gestützt auf § 16 der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Lehrpersonen (Vo AZ LP, SGS 646.40) kann die Schulleitungen ein Zeitgefäss im Umfang von 2 Tagen Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit für gemeinschaftliche Aufgaben der Schulen festlegen.
Darüber hinaus gehende Zeitgefässe für gemeinsame Tätigkeiten in der unterrichtsfreien Arbeitszeit werden im Schulprogramm festgelegt (§ 16 Abs. 2 Vo AZ LP). Dadurch ist die Mitwirkung und Anhörung der Lehrpersonen vorgegeben.
Die Setzung und Planung von festen Formen und Zeitgefässen für die gemeinsamen Tätigkeiten durch das Schuljahr ist ein gemeinschaftlicher Prozess zwischen Schulleitung und Lehrpersonen.
Die Schulleitung darf letztlich entscheiden, natürlich in Vereinbarkeit mit dem Berufsauftrag der Lehrpersonen. Wir gehen aber davon aus, dass es sich in der Praxis jeweils um einen gemeinschaftlichen Prozess handelt. Letztlich hat die Schulleitung ein grosses Interesse an einem gemeinschaftlichen Entscheid, der von einer Mehrheit der Lehrpersonen mitgetragen wird.
Frage
In § 16 der Vo AZ LP wird festgehalten, dass feste Formen und Zeitgefässe für die gemeinsamen Tätigkeiten in den Aufgabenbereichen B, C, D, EA1 und EA2 während der unterrichtsfreien Arbeitszeit inkl. Schulferien im Schulprogramm geregelt werden und die Festlegung spätestens 12 Monate im Voraus zu erfolgen hat. Wenn wir in den Sommerferien einen Tag gemeinsame Arbeitszeit durchführen, müssen Lehrpersonen, die aufs neue Schuljahr angestellt wurden, nicht teilnehmen, da das Vorstellungsgespräch 3 Monate vorher durchgeführt wurde und diese die Information noch nicht mehr als 12 Monate kennen?
Antwort
Die Verordnung meint, dass die Festlegung spätestens 12 Monate im Voraus zu erfolgen hat. D.h. dass grundsätzlich auch Lehrpersonen, die auf das neue Schuljahr angestellt werden, an den gemeinschaftlichen Arbeiten teilnehmen sollen. Wir gehen davon aus, dass die Schulleitungen dies im Einzelfall pragmatisch handhaben, falls diese neue Lehrperson bereits wichtige andere Verpflichtungen hat. Finden diese gemeinsamen Arbeiten in den Sommerferien, also vor Vertragsbeginn, statt, klären Schulleitungen mit den neuen Lehrpersonen im Einzelfall ob eine Teilnahme sinnvoll und ihnen möglich ist.
Vertretung im Schulrat
Frage
Welchem Bereich wird die Übernahme der Vertretung im Schulrat zugeordnet?
Antwort
Massgeblich ist die jeweilige Geschäftsordnung des Schulrats. Wir gehen davon aus, dass die Vertretung der Lehrpersonen wie andere Schulratsmitglieder entschädigt wird. Auf den Sekundarstufen I und II ist dies in der Verordnung geregelt. Bei dieser Aufgabe handelt es sich nicht um eine Spezialfunktion.
Weiterbildung
Frage
Gehören schulinterne Weiterbildungen (SCHIWE) zum Bereich C oder E?
Antwort
SCHIWE sind von der Schulleitung angeordnete, verpflichtende Veranstaltungen und gelten als schulorganisational gemeinsame Weiterbildung. Sie gehören daher zum Bereich C, unabhängig vom Thema der SCHIWE.
Vgl. Handreichung zum Berufsauftrag: SCHIWE, die die Gesamtorganisation betreffen, werden in der Regel mit Ressourcen des Bereichs C bestritten. (Ausnahmen müssten ausdrücklich schriftlich definiert werden; dem LVB sind keine bekannt.)
Der Bereich E umfasst hingegen individuelle, selbstgewählte Weiterbildungen zur persönlichen Kompetenzentwicklung (z. B. externe Kurse, CAS, Selbststudium, Podcasts, Webinare, kollegiale Hospitationen).
Frage
Ist es unzulässig, eine schulinterne Weiterbildung an einem Samstag durchzuführen?
Antwort
Nach § 16 Abs. 6 Vo AZ LP dürfen Präsenzzeiten an Samstagen (bei der 5-Tage-Woche) und abends nach 20 Uhr, ausser für Schulveranstaltungen und die Musikschulen, nicht angeordnet werden.
Frage
Kann die Schulleitung Weiterbildungen einfach auf die im Formular vorgeschlagene Zeit begrenzen und keine zusätzlichen Weiterbildungen akzeptieren? Z.B. macht eine Lehrperson aus ihrem eigenen Antrieb 7 Kurse à 2 Stunden, müsste aber nur 4 Stunden haben laut Berufsauftrag. Akzeptiere ich dann 4 oder 14 im Berufsauftrag?
Antwort
Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die Aufgabenbereiche C, D und E wird individuell zwischen der Schulleitung und der Lehrperson vereinbart. Für den Bereich E der Personalentwicklung können die Lehrpersonen im Mehrjahresdurchschnitt mindestens 2% beanspruchen.
Eine Beanspruchung von mehr als 2% ist damit möglich, ist aber vorgängig mit der Schulleitung abzustimmen. Mit der Einführung der Vertrauensarbeitszeit und der damit verbundenen neu obligatorischen Aufgabenplanung kann solchen Vorfällen vorgebeugt werden.
An dieser Stelle ist ergänzend festzuhalten, dass Weiterbildungen im Bereich E die Aneignung von Wissen und Fähigkeiten umfassen, die zur Ausübung der verschiedenen bisherigen und künftigen Aufgaben und Tätigkeiten des Berufsauftrags notwendig sind (§ 34 Verordnung zum Personalgesetz [Personalverordnung, SGS 150]).
Frage
Die Schulleitung kann für alle Lehrpersonen ein Zeitgefäss im Umfang von zwei Tagen Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit für gemeinschaftliche Arbeiten der Schulen spätestens zwölf Monate im Voraus festlegen. Was sind konkret gemeinschaftliche Arbeiten der Schule?
Antwort
Darunter fallen Aufgaben, die dem Bereich C des Grundauftrags zugeordnet werden können. Der Bereich C umfasst allgemein Tätigkeiten, welche sich auf die Schule als Ganzes beziehen. Dazu gehören insbesondere:
– Tätigkeiten im Bereich der internen Evaluation
– Mitwirkung bei der Erneuerung des Schulprogramms
– Mitwirkung bei der Planung von Massnahmen der Unterrichts-, Personal- und Schulentwicklung
– Mitwirkung bei der Planung von Schulveranstaltungen (z.B. Sporttag) und schulspezifischen Projekten
– Teilnahme am Lehrpersonenkonvent
Zudem wird auch die Teilnahme an Schulinternen Weiterbildungen (SCHIWE), welche die Gesamtorganisation der Schule betreffen, in der Regel mit Ressourcen des Bereichs C bestritten oder auch bspw. die gemeinsame Vorbereitung und Planung des Schuljahres in der letzten Schulferienwoche.
Zweck und Zielgruppe
Frage
Warum wird die Arbeitszeitstudie durchgeführt?
Antwort
Die Studie soll aufzeigen, wie viel Zeit Lehrpersonen tatsächlich für die verschiedenen Bereiche des Grund- und erweiterten Auftrags aufwenden und wie sich diese Arbeitszeit auf einzelne Tätigkeiten verteilt. Zudem wird geprüft, ob und in welchen Bereichen Ungleichgewichte zwischen der definierten Soll-Jahresarbeitszeit und der effektiven Arbeitsbelastung bestehen. Die Ergebnisse werden auch für Teilgruppen (z. B. Schulstufen, Pensen, Dienstalter) ausgewertet.
Frage
Wer gehört zur Zielgruppe der Arbeitszeitstudie?
Antwort
Zur Zielgruppe gehören alle Lehrpersonen der Volksschule und der Sekundarstufe II, die an einer öffentlichen Schule im Kanton Basel-Landschaft angestellt sind. Dazu zählen insbesondere Regellehrpersonen, Logopädinnen und Logopäden sowie schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen.
Frage
Wer gehört nicht zur Zielgruppe der Studie?
Antwort
Nicht zur Zielgruppe gehören u. a.:
andere Therapiefachpersonen (z. B. Psychomotorik),
Lehr- und Fachpersonen, die ausschliesslich im Vorschulbereich tätig sind,
Lehrpersonen, die ausschliesslich an Musikschulen unterrichten,
Lehrpersonen an Privatschulen, Berufsfachschulen und kantonalen Berufsfachschulen,
Lehrpersonen der Tertiärstufe,
ausschliessliche Stellvertretungen ohne planbare Anstellung.
Diese Personen nehmen nicht an der Erhebung teil.