Rechtsschutzbestimmungen LVB und Rahmenvertrag zwischen LVB und Mitglied

In Ergänzung zu den LVB-Statuten:
Art. 2.a Zweck
Art. 5.1 Voraussetzungen
Art. 23.2b, Punkte d und g Aufgaben des KV
Art. 24.1 Beratung und Rechtshilfe
Art. 35 LVB-Rechtsschutz
Art. 36 LVB-Rechtsschutzkasse

zum Geschäftsreglement der GL
Art. 3.2

zum Pflichtenheft Beratung / Rechtshilfe

erlässt die DV vom 5. September 2001 (inkl. Änderungen durch den LVB-KV vom Mai 2011) die folgenden Bestimmungen:

A. Leistungen des LVB

1. Auskunft:
Die Auskunft durch den LVB an Mitglieder erstreckt sich auf
– gegen diese persönlich gerichtete Beanstandungen und Klagen, welche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Stellung im Bildungswesen des Kantons Baselland stehen,
– die Auslegung von schul- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Der LVB kann im Einvernehmen mit dem Mitglied auf Ämtern und vor Behörden in den vorerwähnten Angelegenheiten vorsprechen.

2. Juristische Hilfe:
2.1 Umfang: siehe LVB-Statuten §35
2.2 Rechtzeitige Anmeldung und Offenlegung des Sachverhalts: Das Mitglied hat sich mit seinem Anliegen in jedem Fall frühzeitig, d.h. insbesondere vor Kontaktierung eines persönlich ausgewählten Rechtsbeistandes an die Beratung und Rechtshilfe des LVB zu wenden und den Sachverhalt aus seiner Sicht wahrheitsgemäss, vollständig und unter Vorlage aller zur Verfügung stehenden Dokumente zu belegen.
2.3 Vermittlung: Nach Prüfung der Unterlagen bemüht sich die Beratung und Rechtshilfe LVB in Absprache mit dem Mitglied um eine Vergleichslösung. Bei bedarf kann der Ressortleiter Rechtsauskünfte bei einem Anwalt einholen.
2.4 Beizug eines Rechtsanwahltes: Je nach Ergebnis der Vergleichsverhandlungen entscheidet der LVB über die Mandatierung eines Rechtsanwaltes.
2.5 Kosten: die Kosten werden von der LVB-Rechtsschutzkasse gemäss Statuten § 35 und § 36 übernommen.

3. Kostengutsprache / Mandatierung des Rechtsanwaltes
3.1 Der LVB stellt dem Mitglied einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Verfügung und übernimmt dessen Honorar.
3.2. Der LVB vereinbart mit dem Rechtsanwalt für jeden Verfahrensschritt eine separate Kostengutsprache gemäss Rahmenvertrag LVB — Anwalt.

4. Pflichten des Mitglieds
4.1 Das Mitglied ist verpflichtet, den Weisungen des LVB und des allenfalls beauftragten Anwalts nachzukommen und alles zu unterlassen, was einen Rechtserfolg schmälern oder verhindern könnte.
4.2 Das Mitglied erteilt dem vom LVB bestimmten Anwalt Vollmacht. Auf Antrag des Mitgliedes kann diesem aus triftigen Gründen ein anderer Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden.

5. Einschränkungen und Ausschluss
5.1 In den folgenden Fällen kann der LVB Rechtsschutzleistungen kürzen oder verweigern:

  • Bei erwiesen groben Verstössen gegen die LCH-Standesregeln,
  • Bei Vergehen und Verbrechen,
  • Wenn das Mitglied falsche oder unvollständige Angaben zum Fall macht,
  • Bei nichtigen Anlässen,
  • Bei falscher Deklaration des eigenen Mitgliederbeitrages,
  • Bei nicht bezahltem Mitgliederbeitrag.

5.2 Der LVB übernimmt keine Kosten, welche die in diesem Reglement beschriebenen Leistungen übersteigen, ebenso keine Regressansrpüche aufgrund unrichtiger Angaben oder den Vereinbarungen zuwiderhandelnden Verhaltens. Kommt ein Mitglied den oben erwähnten Pflichten nciht nach, ist der LVB von seinen Leistungen entbunden.

6. Kompetenzen / LVB-interne Beschwerden
6.1 Das für das Ressort Beratung und Rechtshilfe verantwortliche GL-Mitglied vertritt den LVB in Rechtsschutzfragen gegenüber dem Mitglied und gegenüber beigezogenen Rechtsanwälten.
6.2 LVB-Beratung und Rechtshilfe legt unter Wahrung eines angemessenen Persönlichkeitsschutzes GL und KV gegenüber Rechenschaft ab.
6.3 Die GL entscheidet über die Kostenübernahme im Falle des Weiterzugs eines Verfahrens an die jeweils nächsthöhere Instanz.
6.4 Mitgliedern steht ein Beschwerderecht an den KV offen, wenn sie mit einem Entscheid der LVB Beratung und Rechtshilfe nicht einverstanden sind.

7. Anerkennung
Mit Abschluss des Rahmenvertrags anerkennt das Mitglied die obigen Bedingungen.


PDF-Version inkl. Vorlage Rahmenvertrag