Austritt
Gemäss § 8.1 der LVB-Statuten kann der Austritt aus dem LVB per 31. Januar oder per 31. Juli erfolgen. Die Austrittserklärung ist der Geschäftsstelle schriftlich zuzustellen. Austritte per 31. Januar bleiben ohne Kostenfolge, wenn sie durch Kantonswechsel, Berufswechsel oder Pensionierung erfolgen. Trifft keiner der genannten Gründe zu, wird eine Administrationsgebühr von 50 Fr. erhoben.
Der Austritt aus dem LVB ist automatisch mit einem Austritt aus dem LCH verbunden (und umgekehrt).
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