Newsletter vom 16.9.2014: Broschüren zur Wassersicherheit – ein Bärendienst an Lehrpersonen und Schulleitungen

Geschätzte Mitglieder

Aufgrund zahlreicher Anfragen besorgter Mitglieder in den letzten Wochen sieht sich der LVB veranlasst, diesen Newsletter betreffend zweier neuer kantonaler Broschüren zur Wassersicherheit zu versenden.

Das Amt für Volksschulen AVS und das Sportamt haben gemeinsam zwei Broschüren namens „Wassersicherheit für die Volksschule“ und „Wassersicherheit für Sekundarstufe II“ mit einer „Übersicht über wichtige Vorsichtsmassnahmen für die Schulen“ herausgegeben. Das Merkblatt definiert Mindeststandards, welche im Moment an den Schulen vielfach nicht erfüllt werden können, wie diverse Kontaktaufnahmen besorgter Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder belegen.

Konkret geht es darum, dass Lehrpersonen, die sich mit ihren Klassen am Wasser aufhalten wollen, verbindlich über die entsprechenden Brevets („Basis Pool“, „See“, bzw. „Fluss“) der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft SLRG verfügen und einen BLS-AED-Kurs (Basic Life Support-Automatisierter Externer Defibrilator) besucht haben müssen – wobei letzterer alle vier Jahre wiederholt werden muss.

Nicht zum ersten Mal dokumentiert die dabei angewendete Vorgehensweise das problematische Selbstverständnis der kantonalen Bildungsbehörden:

  1. Mitarbeitende von BKSD oder AVS erarbeiten zu einem bestimmten Thema ein Papier, welches irgendwann bei den Schulleitungen landet mit der Aufforderung: Kümmert euch darum! Ob eine vorgesetzte Stelle dieses Vorgehen autorisiert oder koordiniert hat, ist nicht bekannt.
  2. Der Sozialpartner, der allenfalls auf gewisse Probleme hinweisen könnte, wird vorgängig – einmal mehr – nicht konsultiert. Die Verantwortung wird vollumfänglich an Schulleitungen und Lehrpersonen delegiert.
  3. Hilfestellungen zur Umsetzung gibt es keine: Woher kommt z.B. die Zeit für das Erlangen der eingeforderten Brevets? Was ist, wenn die geforderten Begleitpersonen nicht rekrutiert werden können oder die geforderte Ausbildung nicht erbracht ist? Was ist, wenn eine entsprechende Reise ans Wasser schon organisiert wurde, die begleitenden Lehrkräfte aber nicht über die von heute auf morgen eingeführten neuen Voraussetzungen verfügen?
  4. Die Ausarbeitung der Broschüre ist unsorgfältig. Gibt man so ein Dokument offiziell heraus, muss ein Einführungszeitpunkt deklariert werden, der so terminiert ist, dass die geforderten Bedingungen erfüllt werden können. Ausserdem müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, damit die Verantwortung bis zum Einführungstermin geklärt ist.
  5. Die Schulleitungen gehen mit der neuen Situation sehr unterschiedlich um: An einigen Schulen werden die Lehrpersonen bereits vor den Sommerferien ausführlich informiert, andernorts gibt es grobe Hinweise auf mündlicher Basis, an anderen Schulen weiss das Kollegium bis heute nicht das Geringste über die Neuerungen. Es kann aber auch nicht Aufgabe der Schulleitungen sein, für solche Themen „kreative Lösungen“ zu finden.
  6. Auf die Broschüren betreffende Nachfragen an das AVS wird die Auskunft erteilt, man solle sich direkt an die jeweilige Schulleitung wenden. Ausserdem wird relativiert, es handle sich hierbei lediglich um „Empfehlungen“.
  7. Dieser Hinweis ändert nichts an der Tatsache, dass in den Broschüren von „Mindeststandards, die unbedingt eingehalten werden müssen“, die Rede ist. Sollte es zu einem Unfall kommen, würde die untersuchende Staatsanwaltschaft mit Sicherheit diese Broschüre zu Rate ziehen, um ein allfälliges Verschulden der verantwortlichen Lehrperson abzuklären. Dieser dürfte es dann wenig bringen, darauf zu verweisen, gemäss AVS seien das nur „Empfehlungen“ – wenn in der Broschüre etwas anderes steht. Der vom LVB kontaktierte Jurist bestätigt diese Sichtweise vollumfänglich. Ob man in Liestal diese überaus heiklen juristischen Fragen jemals abzuklären versucht hat, ist nicht bekannt.

Der LVB kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht anders, als Schulen und Lehrkräften, welche die in den Broschüren geforderten Standards nicht erfüllen, dringend zu empfehlen, die beschriebenen Aktivitäten nicht anzubieten, bis die Standards erfüllt werden können. Alles andere wäre nicht zu verantworten. 

Bis dato sind die erwähnten Broschüren auf der Website des AVS nicht auffindbar, Gerüchten zufolge werden sie bereits wieder überarbeitet. Sie finden die Dokumente aber unter:

http://www.gymmuenchenstein.ch/organisationshandbuch/Umsetzungshilfe_Wassersicherheit_BL.pdf
http://www.gymmuenchenstein.ch/organisationshandbuch/Wassersicherheit_Sek_II_AfBB.pdf

Mit freundlichen Grüssen

Ihre LVB-Geschäftsleitung

 

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