Der LVB fordert konsequenten Schutz schwangerer Lehrerinnen bei Hitze
Überhitzte Schulräume sind kein Komfortproblem. Sie können zur konkreten Gesundheitsgefährdung werden. Für schwangere Lehrerinnen gelten dabei besonders klare gesetzliche Schutzbestimmungen: Raumtemperaturen über 28 Grad gelten rechtlich als gefährlich oder beschwerlich. Der LVB fordert deshalb, dass diese Vorgaben an den Schulen konsequent umgesetzt werden.
Bereits 2023 hat der LVB mit eigenen Erhebungen aufgezeigt, wie stark sich Schulräume in Hitzeperioden aufheizen können. Die gemessenen Temperaturen lagen am Mittag durchschnittlich bereits bei 30 Grad, an einzelnen Standorten sogar bei 36 Grad. Damit ist klar: Hitze in Schulzimmern ist kein Randthema. Sie betrifft Unterricht, Konzentration, Gesundheit und Arbeitsbedingungen unmittelbar.
2025 wurde das Thema an einer gemeinsamen Medienkonferenz eines breit abgestützten Teams aus Kinderärztinnen und Kinderärzten, Politikerinnen und Politikern beider Basel sowie den Lehrpersonenverbänden beider Basel vertieft. Im Zentrum standen die gesundheitlichen Folgen überhitzter Schulräume für Kinder, Jugendliche und insbesondere für schwangere Lehrerinnen. Gleichzeitig wurden konkrete kurzfristige und bauliche Massnahmen für einen wirksamen Hitzeschutz vorgestellt.
Für schwangere Lehrerinnen ist die Rechtslage eindeutig. Arbeitgeber müssen Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Die Mutterschutzverordnung hält ausdrücklich fest, dass Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen über 28 Grad als gefährlich oder beschwerlich gelten.
Der LVB fordert deshalb, dass diese gesetzlichen Vorgaben sofort und konsequent angewandt werden. Wo kritische Temperaturen erreicht werden, müssen Arbeitsbedingungen unverzüglich angepasst werden. Schulleitungen und Arbeitgeber stehen hier in der Pflicht. Es reicht nicht, abzuwarten, zu relativieren oder die Verantwortung auf die einzelne betroffene Lehrperson abzuschieben.
Schwangere Lehrerinnen, die von überhitzten Schulräumen betroffen sind, sollen auf der Einhaltung ihrer Rechte bestehen. Bei Unsicherheiten oder Missachtung der Schutzbestimmungen unterstützt der LVB seine Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Für Arbeitgeber und Schulleitungen gilt klar: Der Schutz schwangerer Lehrerinnen bei Hitze ist keine freiwillige Massnahme, sondern eine gesetzliche Pflicht.







