Geschätzte Mitglieder
Am 12. Mai 2015 hat die basellandschaftliche Regierung verschiedene neue Modellumschreibungen im Bildungsbereich verabschiedet. Damit verbunden waren auch die Überprüfung der bisherigen Lohneinreihung sowie die Festlegung von Richtlinien, deren gemäss Lehrpersonen mit heute nicht mehr angebotenen Ausbildungen zukünftig lohnmässig eingereiht werden sollen. Alle Neuerungen treten per 1. August 2016 in Kraft. Links auf die relevanten Dokumente finden Sie unten auf dieser Seite.
Der LVB hat sich während mehrerer Jahre sowohl bei der Ausarbeitung der neuen Modellumschreibungen in der entsprechenden Arbeitsgruppe wie auch bei der Zuordnung dieser Modellumschreibungen zu Lohnklassen in der kantonalen Bewertungskommission als Vertretung der Lehrerschaft engagiert in zum Teil schwierige Diskussionen eingebracht.
Diese drei erheblichen Erfolge sind daher durchaus auch als Verdienst des LVB zu werten:
- Keine einzige Lehrkraft wird nach Einführung der neuen Modellumschreibungen schlechter gestellt sein als bis anhin.
- Für mehrere Lehrpersonengruppen (Kindergarten, BG und Monofach Sport Sek II) kommt es zu einer Lohnklassenverbesserung.
- Alle bisherigen (insb. die seminaristischen) Ausbildungen werden gegenüber den heutigen Ausbildungen als gleichwertig anerkannt.
Kindergarten
Alle Lehrpersonen der Kindergärten, welche eine anerkannte Ausbildung (Seminar oder Pädagogische Hochschule) absolviert haben, werden ab 1.8.2016 in Lohnklasse 13 (heute Lohnklasse 14) entlöhnt werden. Ausgenommen davon sind lediglich Lehrkräfte, welche in Mehrjahrgangsklassen auch Kinder auf einer Stufe unterrichten, für die sie nicht ausgebildet sind.
Diese haben jedoch die Möglichkeit, sich durch das Absolvieren der Weiterbildung «CAS 4-8» für den Unterricht in einer Mehrjahrgangsklasse der Unterstufe (Kindergarten und 1./2. Primarschule gemeinsam) nachzuqualifizieren, wodurch sie ebenfalls in Lohnklasse 13 eingereiht werden. Während der ersten zwei Jahre ab 1.8.2016 kann diesen Lehrpersonen eine Zulage zugesprochen werden, welche den Unterschied zwischen Lohnklasse 14 und Lohnklasse 13 kompensiert. Dadurch soll es erleichtert werden, den CAS 4-8 berufsbegleitend zu absolvieren.
Da die Formulierung in dem vom Regierungsrat verabschiedeten Dokument missverstanden werden könnte, wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit «Mehrjahrgangsklassen» nicht die «normalen» (in der Regel altersdurchmischten) Kindergartenklassen gemeint sind. Sollte eine Gemeinde auf die Idee kommen, den Kindergarten als Mehrjahrgangsklasse zu definieren und darum den dort unterrichtenden Lehrpersonen die Lohnklasse 13 ohne CAS 4-8 zu verweigern, dann müssten die betroffenen Lehrpersonen die Zulage für Mehrjahrgangsklassen einfordern. Und diese Zulage würde deutlich mehr ausmachen als eine Lohnklasse.
Primarschule
Für die meisten Lehrerinnen und Lehrer gibt es keine Änderung (Verbleib in Lohnklasse 13). Wer ohne gültiges Lehrdiplom für den Kindergarten eine Mehrjahrgangsklasse der Unterstufe (Kindergarten und 1./2. Primarschule gemeinsam) unterrichtet, muss ebenfalls einen CAS 4-8 nachholen, um in der Lohnklasse 13 zu verbleiben. Die Bedingungen sind dieselben wie für die Kindergarten-Lehrpersonen.
Sekundarstufe I
Für die Lehrkräfte, die bisher in den Niveaus E und P unterrichtet haben und ein entsprechendes Stufendiplom besitzen, ändert sich nichts (Verbleib in Lohnklasse 10). Das bedeutet jedoch, dass auch der Abzug einer Lohnklasse für Lehrpersonen, die einen Abschluss in «nur» zwei Fächern haben, bestehen bleibt. Gegen die damit verbundene Schlechterstellung des konsekutiven Ausbildungsgangs wird der LVB weiter ankämpfen.
Niveau A-Lehrpersonen mit einem Stufenlehrdiplom der Pädagogischen Hochschule werden ebenfalls wie bisher in Lohnklasse 10 eingereiht. Niveau A-Lehrpersonen mit Primarlehrerdiplom werden wie bisher in Lohnklasse 13 (ohne Zusatzausbildung), Lohnklasse 12 (mit abgeschlossener Reallehrerausbildung) resp. Lohnklasse 11 (mit abgeschlossener Reallehrer- und BWK-Ausbildung) eingereiht.
Für Niveau A-Lehrpersonen ohne zusätzliche Ausbildungen (Reallehrer/BWK) wird eine Weiterbildung im Umfang von 25 ECTS-Punkten angeboten, welche zur Unterrichtsbefähigung auf allen drei Niveaus und einer Einreihung in Lohnklasse 11 führt. Diese Weiterbildung muss jedoch in der Freizeit absolviert werden; der Arbeitgeber übernimmt nur die Kurskosten.
Quereinsteigende werden, wenn sie sämtliche Prüfungen an der PH FHNW abschliessen, welche auch die Regelstudierenden absolvieren müssen, in Lohnklasse 10 eingereiht.
Dass es nicht gelungen ist, die «altrechtlichen» Niveau A-Lehrpersonen den übrigen Sek I-Lehrpersonen gegenüber lohnmässig gleichzustellen, bedauert der LVB. Innerhalb der basellandschaftlichen Lohnsystematik, die der formalen Ausbildung einen grossen Wert beimisst, hat es sich aber als unmöglich erwiesen, diese Forderung, die vom LVB in die Gremien selbstverständlich eingebracht wurde, durchsetzen zu können.
Sekundarstufe II
Zukünftig werden auch die Lehrpersonen des Fachs «Bildnerisches Gestalten» sowie die Monofachlehrpersonen des Fachs «Sport» wie die übrigen Sek II-Lehrpersonen in Lohnklasse 9 eingereiht. Die Unterschiede in der Pflichtstundenzahl bleiben jedoch bestehen. In Lohnklasse 12 verbleiben die Hauswirtschafts-Lehrpersonen, welche an der Sek II unterrichten.
Die Einreihung der Instrumental- und Sologesangslehrpersonen an den Gymnasien wurde auf Antrag des LVB zurückgestellt. Ihre Einreihung kann nicht unabhängig von der ebenfalls (in diesem Fall durch den Regierungsrat) zurückgestellten Einreihung der Lehrpersonen der Musikschulen vorgenommen werden, da die Instrumental- und Sologesangslehrpersonen der Gymnasien mit wenigen Ausnahmen auch an den Musikschulen unterrichten. Hier ist jedoch mit einem baldigen Entscheid zu rechnen.
Musikschulen
Die Einreihung der Lehrkräfte der Musikschulen wurde zurückgestellt, weil eine allfällige Höhereinreihung dieser Lehrkräfte Auswirkungen auf die von den Eltern zu tragenden Kosten der Musikschulen haben könnten. Dies wiederum könnte sich in sinkenden Anmeldezahlen an den Musikschulen und damit sinkenden Pensen der unterrichtenden Lehrpersonen niederschlagen. Noch besteht kein Konsens darüber, wie mit diesem Problem umgegangen werden soll. Auch hier ist mit einem baldigen Entscheid zu rechnen.
Förderunterricht und Heilpädagogik
Die Modellumschreibungen für alle Lehrberufe im Bereich der Förder- und Heilpädagogik wurden mit einer Ausnahme (Lehrperson für Integrierte Förderung Primarstufe ? Lohnklasse 13) zurückgestellt, weil bislang noch zu wenig klar erscheint, wie diese Lehrkräfte nach der Umsetzung von HarmoS eingesetzt werden sollen. Die Behandlung dieser Modellumschreibungen dürfte sich daher noch einige Zeit hinziehen. Bis dahin gelten die heutigen Lohnklassen weiter.
Ausblick
Für den LVB ist die vergleichsweise schlechte Einreihung der Primarschullehrkräfte (inkl. Kindergarten) weiterhin stossend, da deren Aufgabe in keiner Weise weniger anspruchsvoll ist als diejenige der übrigen Lehrpersonen. Hauptgrund für diese Schlechterstellung ist die kürzere Ausbildung (Bachelorstudium auf der Primarstufe im Gegensatz zum Masterstudium auf Sek I sowie dem Masterstudium plus einjähriger Zusatzausbildung auf Sek II).
Das Bachelorstudium ist, gemessen an den gestellten Anforderungen, für eine angemessene Ausbildung der Primarschullehrkräfte insbesondere auf der Mittelstufe nicht mehr ausreichend. Es kann nicht sein, dass angehende Primarlehrpersonen nach bestandenem Bachelor faktisch noch berufsbegleitend weitere Fächer besuchen müssen, um den Berufsanforderungen zu genügen, sich dies jedoch in der Lohnklasse nicht niederschlägt. Auf lange Sicht hält der LVB einen Masterabschluss für Primarlehrpersonen daher für zwingend.
Der Beschluss des Regierungsrats über die Neueinreihungen muss nicht noch durch den Landrat genehmigt werden. Das Parlament könnte höchstens dadurch verhindernd Einfluss auf den Beschluss nehmen, dass es das kommende Budget der Regierung zurückweist.
Unklar ist allerdings, wie die Gemeinden reagieren werden, denn sie müssen die Zusatzkosten, welche der Lohnklassenanstieg der Kindergartenlehrpersonen generiert, tragen, ohne dass sie selbst darüber befinden durften. Hier muss und wird der LVB wachsam bleiben.
Darüber hinaus droht weiteres Ungemach: Die Regierung hat angesichts der schlechten finanziellen Situation jährliche Einsparungen von 100 Mio. Fr. angekündigt. Sie werden die Lehrpersonen wohl nicht bei den Lohnklassen, mit grösster Sicherheit aber bei anderen Aspekten der Anstellungsbedingungen treffen. Uns steht ein aus Arbeitnehmersicht heisser Sommer bevor!
Umso wichtiger ist es nun, die Reihen der Lehrerschaft zu schliessen! Bitte überzeugen Sie Ihre noch nicht dem Berufsverband angehörigen Kolleginnen und Kollegen davon, sich unter dem Dach des LVB zu solidarisieren. Nur gemeinsam sind wir stark!
Mit freundlichen Grüssen
Ihre LVB-Geschäftsleitung
Neue Modellumschreibungen PS-SekI-SekII
Uebergangs- und Ausführungsbestimmungen