Beschwerde gegen zu geringe Mehrjahrgangsklassenentschädigung gutgeheissen

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Geschätzte Mitglieder

Diese Meldung richtet sich an alle Lehrkräfte, die an der Primarschule eine Mehrjahrgangsklasse unterrichten, alle anderen erhalten sie zur Kenntnisnahme.

Per 1. Januar 2018 hat das Personalbüro der BKSD die Entschädigung für den Unterricht in Mehrjahrgangsklassen verringert, ohne die Betroffenen darüber zu informieren. Einem LVB-Mitglied fiel dies jedoch auf. Auf Nachfrage beim Personalbüro erhielt dieses Mitglied die Auskunft, dass die Senkung der Entschädigung eine Folge der Reduktion der Anzahl Unterrichtswochen von 39 auf 38 sei. Der LVB verfasste daraufhin eine Beschwerdeschrift an den Regierungsrat, die das genannte Mitglied einreichte. Der LVB stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die in §15 der Verordnung über die Schulvergütungen geregelte Entschädigung für den Unterricht in Mehrjahrgangsklassen so formuliert sei, dass die zusätzliche(n) Lektion(en), mit der der Unterricht in Mehrjahrgangsklassen entschädigt wird, wie andere Lektionen auch zu behandeln sei(en) und in keiner Weise von der Anzahl Unterrichtswochen pro Jahr abhängt/abhängen.

Mit Entscheid vom 11.7.2018 folgte nun der Regierungsrat unserer Argumentation und hiess die Beschwerde gut.

Während das Mitglied, welches gegen die Senkung der Entschädigung geklagt hat, den zu wenig ausbezahlten Lohn ab Januar 2018 nachträglich erhalten wird, wird der neue Auszahlungsmodus für die übrigen betroffenen Mitglieder voraussichtlich erst ab August 2018 in Kraft treten.

Da der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 11.7.2018 jedoch festgehalten hat, dass die Berechnung der Mehrjahrgangsklassenentschädigung immer schon falsch (und zuungunsten der betroffenen Lehrpersonen) ausgefallen sei, halten wir es für nicht aussichtslos, mit einer erneuten Beschwerde beim Regierungsrat eine Rückforderung des zu wenig ausbezahlten Lohns zumindest für die vergangenen fünf Jahre einzufordern, und möchten hierbei alle betroffenen Mitglieder in die Beschwerde miteinbeziehen. Stützen können wir uns dabei auf §18 des Personaldekrets, in welchem in Abs. 1 Bstb. b festgehalten ist:

Wirkt sich der Einreihungsfehler zu Ungunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus, ist die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für 5 Jahre nachzuzahlen.

Falls Sie in einer Mehrjahrgangsklasse unterrichten, wird das Personalamt Sie vermutlich noch vor der Lohnabrechnung für den August darüber informieren, wie es auf den Entscheid des Regierungsrats vom 11.7.2018 reagieren wird. Sollte dann (wie zu erwarten ist) keine rückwirkende Korrektur des Lohns vorgesehen sein, bitten wir Sie, sich umgehend bei uns zu melden und uns einen Scan des Schreibens des Personalamts sowie der Lohnabrechnung des Monats Juli 2018 zukommen zu lassen. Wir werden dann auch für Sie eine Beschwerdeschrift zuhanden des Regierungsrats verfassen, mit welcher Sie eine rückwirkende Kompensation des zu wenig ausbezahlten Lohns verlangen können. Da die Beschwerdefrist jeweils nur 10 Tage beträgt, bitten wir Sie, in diesem Fall wirklich sofort zu reagieren.

Wir freuen uns, dass wir dazu beitragen konnten, dass zumindest zukünftig die Entschädigung für den Unterricht in Mehrjahrgangsklassen höher sein wird als bisher und hoffen, dass wir auch noch eine Kompensation der in den vergangenen 5 Jahr zu wenig ausbezahlten Löhne erreichen können.

Mit freundlichen Grüssen
Michael Weiss
i.A. der LVB-Geschäftsleitung

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