Gerichtsurteil: Angleichung der Primarschul-Löhne auch in der Heilpädagogik

Geschätzte Mitglieder

Das Kantonsgericht hat die Lohnklage einer vom LVB unterstützten Heilpädagogin, welche aufgrund ihres Wechsels von der Primarschule an den Kindergarten im Jahr 2015 um eine Lohnklasse zurückgestuft worden war, in wesentlichen Punkten mit 5:0 Stimmen gutgeheissen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen liess das Kantonsgericht die Argumentation der BKSD nicht gelten, wonach für die Heilpädagogik noch keine aktuelle Modellumschreibung existiere und deshalb weiterhin die alte Modellumschreibung in Kraft bleibe. Jene basierte auf einer um ein Jahr kürzeren Ausbildung für Vorschulheilpädagoginnen und -pädagogen, welche aber seit vielen Jahren gar nicht mehr angeboten wird. Tatsächlich rührt der Unterschied in der Ausbildungsdauer zwischen der Vorschulheilpädagogik und der schulischen Heilpädagogik nur von der Grundausbildung her: Das klassische Primarlehrerseminar hatte drei, das Kindergartenseminar hingegen nur zwei Jahre gedauert.

Das Kantonsgericht folgte der vom LVB vorgebrachten Argumentation, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Kindergartenlehrpersonen und Primarschullehrpersonen auf der einen Seite sowie Lehrpersonen der Vorschulheilpädagik und der schulischen Heilpädagogik auf der anderen Seite bestehe, die auch rückwirkend zu beheben sei. Das Gericht liess zwar offen, wie die beschwerdeführende Heilpädagogin nun tatsächlich einzureihen sei. Da sie aber über eine dreijährige Primarlehrerseminar-Ausbildung plus einen Master in schulischer Heilpädagogik verfügt, ist de facto nichts anderes als eine Einreihung in Lohnklasse 11 angezeigt, die dann auch rückwirkend ab 2016 (dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung der Beschwerde) vorzunehmen wäre. Aus Sicht des LVB wäre aber zu prüfen, ob aufgrund §18 Absatz 1 des Personaldekrets nicht sogar eine noch weiterreichende Rückwirkung zwingend wäre, heisst es doch dort:

1 Wird ein offensichtlicher Fehler bei der Einreihung in eine Lohnklasse oder bei der Zuweisung einer Anlauf- oder Erfahrungsstufe festgestellt, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Liegt ein Einreihungsfehler vor, der sich zugunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auswirkt, ist sie oder er nach Ablauf der Kündigungsfrist in die richtige Lohnklasse und/oder Anlauf- bzw. Erfahrungsstufe einzuweisen. Bei auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss das Ende der laufenden Amtsperiode nicht abgewartet werden.
  2. Wirkt sich der Einreihungsfehler zu Ungunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus, ist die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für 5 Jahre nachzuzahlen.

Wie weit dieser Fall Präzedenzcharakter für andere Vorschulheilpädagoginnen und -pädagogen hat, ist daher schwer einzuschätzen, wir müssen zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Erfreulich ist auf jeden Fall, dass der LVB diese Beschwerde vor dem Kantonsgericht ohne Beizug eines Anwalts formulieren und auch gewinnen konnte.

Weniger erfreulich ist, dass der Rechtsdienst des Regierungsrats, der in arbeitsrechtlichen Fragen die erste Beschwerdeinstanz darstellt, unserer Wahrnehmung nach zu wenig unabhängig entscheidet, sondern so, wie es die betroffenen Direktionen wünschen. Die Teilungültigkeitserklärung unserer zweiten Volksinitiative war auch so ein Fall gewesen, und auch dort hatte sie das Kantonsgericht mit 5:0 Stimmen rückgängig gemacht. Der Gang vors Kantonsgericht wird daher immer öfter auch in Fällen nötig, die rechtlich eigentlich klar wären. Die Causa der ungenügend ausbezahlten Entschädigungen für den Unterricht in Mehrjahrgangsklassen könnte sich in die gleiche Richtung entwickeln.

Die Berichterstattung der «Basler Zeitung» finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüssen
Ihre LVB-Geschäftsleitung

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