Anpassung des Kündigungsrechts für Staatsangestellte ans OR erneut hauchdünn abgelehnt

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Vor zwei Wochen haben wir schon darüber berichtet, wie knapp der Landrat in erster Lesung der Teilrevision des Personalrechts die Anpassung des Kündigungsrechts an das Obligationenrecht (OR) abgelehnt hat. 42:41 hiess es am 26. Januar, und es war zu erwarten, dass die Anhänger dieses von der Personalkommission mit 5:4 Stimmen eingebrachten Vorschlags heute ein Wiedererwägungsgesuch stellen würden und es erneut zu einer sehr engen Abstimmung kommen würde.

Tatsächlich war das Ergebnis heute noch enger: Nach einem 44:44 brachte erst der Stichentscheid des grünen Landratspräsidenten Philipp Schoch den Ausschlag zugunsten der vom Regierungsrat vorgeschlagenen moderateren Lockerung des Kündigungsrechts. Umso deutlicher fiel allerdings die anschliessende Annahme der gesamten Vorlage aus: Sie lag bei fast 95%. Somit wird es darüber auch keine Volksabstimmung geben.

Der LVB hat im Vorfeld dieser zweiten Lesung noch einmal alle Landräte, die selbst LVB-Mitglieder sind (und auch weitere) darauf eingeschworen, alles dafür zu tun, um den Vorschlag der Personalkommission zu verhindern.

Warum war dieser Entscheid gerade für uns Lehrpersonen so wichtig?

Eine Schule kann sich nur entwickeln, wenn der Konvent offen und kontrovers diskutieren kann, wohin die Reise gehen soll. Jede Lehrperson muss ihre Meinung zu allen Fragen, welche die Schule betreffen, jederzeit offen und ohne Angst vor Repressionen sagen können.

Eine Schule kann nicht funktionieren, wenn Lehrpersonen sich nicht mehr getrauen, ihre Schulleitung bei Versäumnissen zu kritisieren oder in die Pflicht zu nehmen. Wenn eine Schulleitung Probleme aussitzt, dem Konvent seine gesetzlichen Rechte nicht gewährt oder ihren Pflichten nicht nachkommt, ist es im Interesse der ganzen Schule, wenn dies offen angesprochen werden kann.

Hätte der Landrat heute in der Frage des Kündigungsrechts doch noch auf die OR-Linie eingeschwenkt, wäre der offene Meinungsaustausch auf dem Prüfstand gestanden. Bereits das Vorliegen unterschiedlicher Meinungen zwischen einer Lehrkraft und der Schulleitung wäre dann ein legaler Kündigungsgrund gewesen.

Wir kennen heute schon Schulen, an denen die Gesprächskultur durch eine Angstkultur ersetzt wurde. Und wir haben als Verband schon heute mit Kündigungen aus allen möglichen und auch unmöglichen Gründen zu tun. Gegen die missbräuchlichen Fälle können wir uns jedoch zumindest wehren. Und dies können wir nun auch weiterhin tun. Denn obwohl die Aufzählung der Kündigungsgründe nun nicht mehr abschliessend ist, muss doch weiterhin ein wesentlicher  Grund vorliegen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Weiterhin muss bei Mängeln in Leistung und Verhalten eine schriftliche Mahnung ausgesprochen werden, und erst, wenn die Mängel sich danach wiederholen oder anhalten, ist eine Kündigung möglich. Dies ist von enormer Wichtigkeit, da es so weiterhin möglich ist, unhaltbare Anschuldigungen zu entkräften, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.

Noch immer ist das Kündigungsrecht nach OR für Staatsangestellte aber nicht vom Tisch. Die kantonale Gesetzesinitiative «Für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» der der Wirtschaftskammer nahestehenden „Liga der Baselbieter Steuerzahler“ verlangt nämlich ebenfalls die Angleichung des Kündigungsrechts an die Bestimmungen des Obligationenrechts. Gleichzeitig attackiert sie einmal mehr das System der Erfahrungsstufen und will die Löhne des Staatspersonals an die finanzielle Situation des Kantons koppeln. Ein intensiver Abstimmungskampf wird uns also so oder so bevorstehen.

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