Beschwerdeformular gegen die Lohnkürzung per 1. Januar 2016

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Geschätzte Mitglieder

Ende Januar werden Sie die erste Lohnabrechnung erhalten, auf welcher die Reduktion der Löhne um 1% sichtbar sein wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Baselbieter Personalverbände ABP, welcher der LVB als mitgliederstärkster Verband ebenfalls angehört, hält das von der Regierung gewählte Vorgehen einer Lohnkürzung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und ohne das Vorlegen neuer Verträge für unrechtmässig und geht daher auf dem Rechtsweg dagegen vor.

Der LVB und die drei anderen Verbände der ABP werden je zwei Musterklagen (in unserem Fall eine mit einem Primarlehrer und eine mit einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule) notfalls durch alle Instanzen durchziehen. Falls diese Klagen erfolgreich sein sollten, sollen aber natürlich möglichst alle Mitglieder davon profitieren. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass Sie und alle anderen LVB-Mitglieder Beschwerde gegen die Lohnkürzung einreichen. Der Zeitpunkt dafür ist dann gekommen, wenn Sie die Lohnabrechnung vom Januar 2016 erhalten haben.

Da für die Festlegung und Auszahlung der Löhne sowohl für Sekundar- wie auch für Primar- und Musikschulen der Kanton verantwortlich ist, ist der Regierungsrat der Adressat der einzureichenden Beschwerde. Wir haben daher allen Mitgliedern, deren E-Mail-Adresse wir kennen, zwei Dokumente zur Verfügung gestellt:

  1. Ein von unserer Anwältin verfasstes Musterformular, das Sie bitte unmittelbar nach Erhalt der Lohnabrechnung vom Januar 2016 gemäss der ebenfalls beiliegenden Anleitung ausfüllen und per Einschreiben an die auf dem Formular angegebene Adresse senden.
  2. Eine detaillierte Anleitung, wie das Musterformular korrekt ausgefüllt wird.

Sollten Sie die entsprechende E-Mail nicht erhalten haben, bitten wir Sie, sich via info@lvb.ch bei uns zu melden.

Es ist von eminenter Wichtigkeit, dass ALLE LVB-MITGLIEDER sich an diesem Beschwerdeverfahren beteiligen! Je erdrückender die Menge der eingehenden Beschwerden ist, desto eher wird der Regierungsrat bereit sein, mit der ABP das folgende Vorgehen zu vereinbaren:

  1. Behandelt werden in einem ersten Schritt nur diejenigen Beschwerden, die von den Verbänden auf deren Kosten der gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden – nötigenfalls bis vor Bundesgericht.
  2. Alle übrigen eingegangenen Beschwerden werden sistiert, bis entweder ein Urteil der höchsten rechtlichen Instanz vorliegt oder eines, das von beiden Seiten akzeptiert wird.
  3. Falls die weitergezogenen Beschwerden gutgeheissen werden, wird die Wirkung der Musterprozesse auf alle Angestellten ausgedehnt, welche Einsprache erhoben haben, d.h., die Lohnzahlung erfolgt gemäss den Lohntabellen von 2015, bis der Kanton unter Einhaltung der Kündigungsfrist offiziell neue Verträge für alle Mitarbeitenden ausgestellt hat. Im Falle eines abschlägigen Urteils werden die Beschwerden zurückgezogen.

Falls nur wenige Beschwerden eingereicht werden, ist es für den Regierungsrat günstiger, alle eingegangenen Beschwerden zu behandeln und nur in den Fällen, die durch alle Instanzen weitergezogen werden, ggf. die Lohnzahlung gemäss der Lohntabelle von 2015 weiterzuführen. In diesem Fall könnten aber alle anderen Beschwerdeführenden, die die Antwort auf die Beschwerde nicht in einem (dann kostenpflichtigen) Verfahren weiterziehen, leer ausgehen. Nur wenn die Regierung derart viele Beschwerden zu behandeln hätte, dass sie dafür zusätzliches Personal einstellen müsste, ist es für sie, die ihr Vorgehen ja für rechtmässig hält, das geringere Risiko, gemäss dem oben erläuterten Verfahren vorzugehen.

Mit freundlichen Grüssen
Ihre LVB-Geschäftsleitung

 

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