Lohnbeschwerde: Antworten auf die bisher aufgetauchten Fragen

Liebe Mitglieder

Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Lohnkürzung um 1% per Januar 2016 wurden die folgenden Fragen an uns gestellt, die wir hiermit für alle beantworten wollen:

Gemäss Anleitung muss man den Datum des Poststempels auf der Lohnabrechnung eintragen. Auf der Lohnabrechnung ist aber gar kein Poststempel.

Sie haben in diesem Fall die am 18. Dezember versandte Anleitung benutzt. Im Reminder vom 27. Januar wird darauf hingewiesen, dass stattdessen das Datum einzutragen ist, an welchem die Lohnbeschwerde in Ihrem Briefkasten lag.

Ist der Satz „Beweis: Datum des Poststempels der heutigen Eingabe“ dann nicht falsch?

Nein, denn die „Eingabe“ ist nicht die Lohnabrechnung, sondern die Beschwerde. Und diese wird mit einem Poststempel versehen, sobald Sie sie zur Post bringen und dort eingeschrieben aufgeben.

Ist es dann überhaupt noch nötig, das Couvert der Lohnbeschwerde beizulegen?

Gemäss unserer Anwältin ist dies „üblich“. Es kann auf keinen Fall schaden.

Ich habe per Januar 2016 einen neuen Vertrag (neues Pensum / neue Lohnklasse) erhalten. Dort ist der neue (reduzierte) Lohn explizit aufgeführt. Soll ich diesen Vertrag unterschreiben, und soll ich mich trotzdem an der Beschwerde beteiligen?

Unterschreiben Sie auf jeden Fall den neuen Vertrag, aber reichen Sie auch die Beschwerde ein. Die Chance besteht, dass auch bei Ihnen die 1%-Lohnsenkung rückgängig gemacht wird, und das Schlimmste, was Ihnen passieren kann, ist, dass Ihre Beschwerde wegen des neuen Vertrags abgelehnt wird.

Auf der Lohnabrechnung steht als Erstelldatum der 21. Januar 2016. Die Lohnabrechnung ist aber erst heute (oder noch gar nicht) eingetroffen. Bin ich nun schon zu spät dran? 

Nein. Das Erstelldatum ist gar nicht relevant, relevant wäre das Versanddatum. Zu diesem (das der Kanton im Zweifelsfall anhand seiner Unterlagen nachweisen müsste) muss zunächst noch eine Woche dazugezählt werden, denn so viel Zeit darf sich die Post für einen Massenversand lassen. Erst danach beginnt die Frist von 10 Tagen überhaupt zu laufen. Alle Beschwerden, die vor dem 10. Februar eingereicht werden, sind sicherlich noch innerhalb der Frist.

Kostet mich das Beschwerdeverfahren etwas?

Nein, das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Sie zahlen lediglich das Porto für das Einschreiben.

Mit freundlichen Grüssen
Ihre LVB-Geschäftsleitung

 

 

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