Massive Verschärfung des Kündigungsrechts vorläufig hauchdünn im Landrat abgelehnt

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Geschätzte Mitglieder

Mit 42 gegen 41 Stimmen hat es der Landrat gestern in erster Lesung abgelehnt, die (heute noch abschliessende) Aufzählung der Gründe aus dem Personalgesetz zu streichen, welche die Kündigung eines beim Kanton angestellten Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin rechtfertigen. Stattdessen hat sich der Vorschlag der Regierung durchgesetzt, die Nennung der Gründe beizubehalten, durch das Hinzufügen des Wortes «insbesondere» aber darauf hinzuweisen, dass inskünftig auch andere Gründe eine Kündigung rechtfertigen können sollen.

Gemäss §19 des Personalgesetzes gilt:

2Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen.

3Wesentliche Gründe liegen vor:

  1. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
  2. wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme einer neuen oder einer anderen zumutbaren Arbeitsstelle ablehnt oder die Zuweisung einer anderen Arbeitsstelle nicht möglich ist;
  3. wenn Mängel in der Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Verwarnung anhalten oder sich wiederholen;
  4. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wichtige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verletzt hat;
  5. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.

Nach dem Willen der knappen Landratsmehrheit sollen in Zukunft Kündigungen insbesondere dann ausgesprochen werden können, wenn einer der oben genannten Gründe vorliegt. Die Personalkommission dagegen hatte mit Stichentscheid ihres Präsidenten dafür plädiert, auf die Aufzählung von Gründen ganz zu verzichten.

Was auf den ersten Blick gar keinen oder nur einen geringen Unterschied zu machen scheint, ist in Wahrheit von grosser Bedeutung: Buchstabe c. legt nämlich implizit fest, dass eine Kündigung wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten erst dann ausgesprochen werden kann, wenn diese trotz schriftlicher Verwarnung anhalten oder sich wiederholen. Genau diese Einschränkung wäre weggefallen, hätte man die Aufzählung der Gründe ganz gestrichen. Dann wären auch Kündigungen ohne Vorwarnung möglich geworden; ebenso entfallen wäre der Hinweis, wonach wesentliche Gründe für eine Kündigung nötig sind.

Auch wenn die in der Arbeitsgemeinschaft ABP zusammengeschlossenen Personalverbände LVB, VPOD, VSG und PVPBL sich schon gegen das Einfügen des Wortes insbesondere bei der Aufzählung der möglichen Kündigungsgründe ausgesprochen hatten, muss man zumindest von einem wichtigen Teilerfolg reden. Die Gründe a. bis e. sind schon jetzt so umfassend, dass andere wesentliche Gründe kaum mehr denkbar sind. Das Vorliegen eines wesentlichen Grundes bleibt jedoch weiterhin eine notwendige Voraussetzung für eine Kündigung, und weiterhin können Kündigungen wegen anhaltender oder wiederholter Mängel in Leistung oder Verhalten nur ausgesprochen werden, wenn zuvor eine schriftliche Verwarnung erfolgt ist. Da auch eine Verwarnung angefochten werden kann, bleibt somit gewährt, dass unrechtmässige Anschuldigungen zurückgewiesen werden können, bevor es zur Kündigung kommt.

Darüber, dass sich die Personalverbände im Vorfeld der Landratsdebatte medial vehement gegen die von der Personalkommission geforderte Verschärfung ausgesprochen haben, haben wir Sie bereits im Newsletter vom 22. Januar informiert. Wir haben aber auch im Hintergrund eifrig gewirkt und mit den uns bekannten Landrätinnen und Landräten Kontakt aufgenommen, um sie nachdrücklich darauf hinzuweisen, was auf dem Spiel steht. Dass die massive Verschlechterung des Kündigungsrechts nur mit der knappest möglichen Mehrheit von 42 zu 41 Stimmen abgelehnt wurde, zeigt, dass hier keine Anstrengung zu viel war. Und es ist ein weiteres Beispiel dafür, wie notwendig die Arbeit des LVB und der übrigen Berufsverbände zugunsten der kantonalen und kommunalen Angestellten ist – und was Sie für Ihre Mitgliederbeiträge an Gegenwert erhalten.

Noch ist der Erfolg jedoch nicht gesichert, denn in zwei Wochen geht die Vorlage in die zweite Lesung. Sollten die Mehrheitsverhältnisse dort kippen, käme es zu einer Volksabstimmung über die Vorlage. Der Sonderbeitrag an die Kampfkasse, den Sie dieses Schuljahr zusammen mit regulären Mitgliederbeitrag gezahlt haben, würde in diesem Fall schneller eingesetzt werden müssen, als wir es uns erhofft hatten. Doch diesen Kampf, sollte er tatsächlich kommen, müssten wir ohne Wenn und Aber aufnehmen – damit wir auch weiterhin eine Chance hätten, ungerechtfertigte Kündigungen abzuwenden, bevor sie Tatsache sind.

Freundliche Grüsse
Michael Weiss
i.A. der LVB-Geschäftsleitung

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