Weiterbeschäftigung nach Frühpensionierung

Geschätzte Mitglieder

Ende April hat das Personalamt mit einer Richtlinie die Weiterbeschäftigung von Frühpensionierten für generell unzulässig erklärt. Ein solcher Entscheid hätte den Schulen grosse Probleme bei der Rekrutierung von Stellvertretungen geschaffen und dazu geführt, dass verschiedene bereits zwischen Schulleitungen und Lehrkräften getroffene anderlautende Vereinbarungen ungültig geworden wären.

In einer gemeinsamen Sitzung mit je einer Vertretung des LVB, des Personalamts (FKD), der Personalabteilung (BKSD), der Pensionskasse (BLPK) und des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter Baselland (VSL BL) konnte eine für alle Seiten befriedigende Klärung der Situation erwirkt werden.

Mittlerweile sollten Sie über die Schulleitungen darüber informiert worden sein, dass das Personalamt die herausgegebene Weisung folgendermassen präzisiert hat:

Aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit können im Nachhinein befristete Wiederanstellungen im Rahmen von zur Zeit maximal CHF 21’060.- (auf das Jahressalär hochgerechnet) erfolgen.

Da die LVB-Geschäftsleitung davon ausgeht, dass auch mit dieser Präzisierung diverse Fragen offen bleiben, hat sie sich entschieden, diese Präzisierung weiter zu erläutern:

  • Der Grund, warum die Obergrenze auf CHF 21’060 festgelegt ist, ist, dass Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der BVG-Pflicht unterliegen. Es ist also keine Neu-Anmeldung bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse nötig. Die 21’060 Fr. werden daher auch als BVG-Eintrittsschwelle bezeichnet.Wichtig ist aber der Zusatz „auf das Jahressalär hochgerechnet“: Wer beispielsweise nach der Pensionierung noch ein halbes Jahr in einem Teilpensum weiterarbeitet und in dieser Zeit (inkl. Anteil 13. Monatslohn) monatlich mehr als 1755 Fr. (= 1/12 von 21’060 Fr.) verdient, wird wieder pensionskassenpflichtig, obwohl der Gesamtverdienst unter 21’060 Fr. liegt. Damit wird eine vorgängige Frühpensionierung zumindest teilweise nichtig.
  • Stellvertretungen von maximal 3 Monaten Dauer unterstehen unabhängig vom Verdienst nicht der BVG-Pflicht und sind daher auch nach einer Pensionierung zulässig, sofern eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Stellvertretungen dürfen aber nicht den Charakter einer faktischen Weiterbeschäftigung über das Datum der Frühpensionierung hinaus haben. Insbesondere ist eine Stellvertretung unmittelbar nach der Frühpensionierung unzulässig – es sei denn, der auf ein Jahr hochgerechnete Lohn dieser Weiterbeschäftigung bliebe unter der BVG-Eintrittsschwelle. Nicht zulässig ist auch die nahtlose Aneinanderreihung mehrerer Stellvertretungen zu einer Gesamtdauer von mehr als drei Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber: Eine solche ist als reguläre Anstellung anzusehen, die der BVG-Pflicht unterliegt, sobald der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst die BVG-Eintrittsschwelle überschreitet.
  • Neuanstellungen bei einem Arbeitgeber, dessen Pensionskasse nicht die BLPK ist, unterliegen keinen Einschränkungen. Auch wer sich nach der Frühpensionierung selbständig macht, kann dies problemlos tun.

 

 

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