Geschätzte Mitglieder der Sek I-Stufe
Die Bildungsdirektion hat den Sekundarschulleitungen den Auftrag erteilt, im Rahmen der aktuell stattfindenden Klassenbildungen für das kommende Schuljahr die geltenden gesetzlichen Richtlinien möglichst «optimal» auszunutzen. Konkret bedeutet dies unter anderem, dass bestehende 7. und 8. Klassen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern wo möglich aufgelöst und auf Parallelklassen innerhalb desselben Schulkreises verteilt werden sollen. Auf diese Weise will man Einsparungen erzielen.
Für die Schülerinnen und Schüler geht im Falle der Auflösung ihrer jeweiligen Klasse eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen eines gelingenden Unterrichts verloren: eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Jugendlichen. Die Lehrerwechsel sabotieren einen kontinuierlichen Stoffaufbau; Über- und Unterforderungen sowie Leerläufe heissen die Kollateralschäden.
Neuzusammensetzungen von Klassen – im ungünstigsten Fall unmittelbar vor dem letzten Jahr der obligatorischen Schulzeit, in welchem die Entscheide betreffend Berufswahl resp. weiterführende Schullaufbahn gefällt werden – bergen für die Schülerinnen und Schüler zudem einen nicht zu unterschätzenden sozialen Stress, welcher den Lernerfolg über eine längere Zeit hinweg zu behindern vermag. Dem von Bildungsdirektorin Monica Gschwind formulierten Anspruch, Ruhe und Planungssicherheit an die Schulen zu bringen, läuft diese Massnahme diametral entgegen.
Ein geburtenschwacher Jahrgang sowie der Umstand, dass aufgrund der Umstellung auf 6/3 an vielen Sekundarschulen kaum noch Lehrkräfte mit befristeten Verträgen angestellt sind, werden im Zusammenhang mit dieser «Optimierung» aller Voraussicht nach dazu führen, dass die Schulleitungen dazu gezwungen sein werden, kantonsweit eine beträchtliche Anzahl Kündigungen bzw. Änderungskündigungen (Kündigung mit gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertrags bei geringerem Pensum) auszusprechen. Die Massnahme trifft die Sekundarschulen also zur völligen Unzeit.
Eine langfristig erfolgversprechende Personalpolitik müsste aus Sicht des LVB gerade darin bestehen, einen geburtenschwachen Schülerjahrgang durch eine vorübergehende Lockerung der Klassenbildungsvorschriften abzufedern. Dass nun das Gegenteil passiert, erzeugt nicht Ruhe und Vertrauen, sondern insbesondere bei den Direktbetroffenen Zorn und Leid.
Auch als Berufsverband und Gewerkschaft können wir den absehbaren Stellenabbau bedauerlicherweise nicht verhindern. Zum wiederholten Male zeigt sich, wie die finanzielle Situation des Kantons Baselland dazu führt, dass die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie die Wertschätzung gegenüber den Lehrpersonen in der Prioritätenliste beständig weiter nach unten sinken. An der DV/MV vom 16. März 2016 wird der LVB benennen, was er politisch dagegen zu tun gedenkt.
In der konkreten Situation des drohenden Stellenabbaus wollen wir dabei mithelfen, dass die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb dieses Prozesses eingehalten werden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen<:/p>
- Das Verfahren beim Umgang mit rückläufigen Klassenzahlen ist im Regierungsratsbeschluss Nr. 2356 vom 7. Dezember 2004 festgelegt worden. Sollten Sie den Eindruck haben, dass das dort festgelegte Verfahren an Ihrer Schule nicht eingehalten wird, können Sie sich selbstverständlich an uns wenden (Ressort Beratung und Rechtshilfe: isabella.oser@lvb.ch).
- Da auf den aktuellen geburtenschwachen Jahrgang auch wieder geburtenstärkere Jahrgänge folgen, werden in zukünftigen Jahren entsprechend wieder mehr Lehrkräfte gebraucht werden. Möglicherweise können Sie eine Änderungskündigung durch das Beziehen eines unbezahlten Teilurlaubs vermeiden. Statt dass also z.B. ihr Pensum durch eine Änderungskündigung um 3 Lektionen gekürzt wird, könnten Sie versuchen, mit Ihrer Schulleitung einen unbezahlten Urlaub im Umfang von 3 Wochenlektionen zu vereinbaren. Ein solcher Urlaub kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt werden. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie am Ende des Urlaubs wieder Ihr bisheriges Pensum übernehmen können.
- Auch bei Änderungskündigungen haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur, wenn der Lohnverlust grösser ist als der Anspruch, den Sie beim vollständigen Verlust der Stelle erheben könnten. Dieser Anspruch beträgt je nach Situation 70% oder 80% Ihres aktuellen Lohns.
Genauere Informationen finden Sie im Leitfaden des SECO zur ALV auf http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Broschuere/SECO_716_200_d_2016_WEB.pdf.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Ihre LVB-Geschäftsleitung