Stand der Lohnbeschwerden / Drohende Aufweichung des Kündigungsschutzes

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Liebe Mitglieder

Lohnbeschwerden: Die Mobilisierung ist gelungen!
1204 Lehrpersonen haben sich an der von der ABP vorbereiteten Lohnbeschwerde beteiligt. Dafür, dass dieses eindrückliche Signal zustande gekommen ist, danken wir allen Beteiligten ganz herzlich, und hoffen, dass der Einsatz sich auch vor Gericht auszahlen wird.

Insgesamt 5 Lohnklagen, darunter zwei von LVB-Mitgliedern, werden nun vom Kantonsgericht behandelt. Die übrigen Fälle werden sistiert. Das Urteil in den Musterprozessen wird auch für alle übrigen Beschwerdeführenden gelten. Für diese entstehen auch im Fall einer Niederlage vor Gericht keine Kosten; für die Kosten der Musterprozesse würden in diesem Fall die Verbände aufkommen.

Im Fall einer Niederlage vor Kantonsgericht ist ein Weiterzug der Musterbeschwerden ans Bundesgericht wahrscheinlich.

Aufweichung des Kündigungsschutzes: Der LVB nimmt Stellung
Der Regierungsrat hat eine Landratsvorlage in die Vernehmlassung geschickt, welche den Kündigungsschutz der Staatsangestellten aufweichen soll. Während heute die Liste der möglichen Kündigungsgründe abschliessend ist (sie umfasst, in verkürzter Form wiedergegeben: 1. längerfristige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, 2. Aufhebung der Arbeitsstelle, 3. anhaltende oder wiederholte Mängel in Leistung oder Verhalten, 4. Verletzung wichtiger vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen, 5. Begehen strafbarer Handlungen, welche mit der Aufgabenerfüllung unvereinbar sind), soll in Zukunft jede wesentliche Begründung eine Kündigung rechtfertigen können. Was dabei als wesentlich gilt, wird nicht erklärt und soll offenbar im Ermessen der Anstellungsbehörde liegen.

Gemäss der «Basellandschaftlichen Zeitung» vom 4. April ging Balz Stückelberger, Präsident der landrätlichen Personalkommission, selbst diese Neuregelung viel zu wenig weit. Damit auch beim Staatspersonal «faule Eier entfernt» (gemäss bz ein wörtliches Zitat von Stückelberger) werden könnten, müsse der Kündigungsschutz auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Bei einem solchen Vorgehen stellt sich einerseits die Frage, ob damit die Grundsätze staatlichen Handelns (Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, Willkürverbot), die auch für staatliche Anstellungen gelten, überhaupt noch garantiert wären. Andererseits muss das Gemeinwesen tatsächlich ein Interesse daran haben, Staatsangestellten einen höheren Kündigungsschutz zu gewähren als privatrechtlich angestellten Personen.

Warum das so ist, hat der LVB in der «Basellandschaftlichen Zeitung» vom 8. April in einem Gastkommentar dargelegt.

Mit freundlichen Grüssen
Michael Weiss
i.A. der LVB-Geschäftsleitung

 

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