LVB-Delegiertenversammlung beschliesst Lancierung von zwei Volksinitiativen

Geschätzte Mitglieder

Die Delegiertenversammlung des LVB hat diesen Mittwoch mit überwältigendem Mehr die Lancierung von zwei kantonalen Volksinitiativen beschlossen. Die Initiativtexte haben wir daraufhin auf unserer Homepage publiziert.

Ziel dieser Initiativen ist es

  • Kanton und Gemeinden dazu zu verpflichten, für die Bereitstellung bedürfnisgerechter Schulhausbauten sowie lehrplan- und lehrmittelgerechter Schuleinrichtungen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

  • einen Mechanismus zu schaffen, der gewährleistet, dass sich gemäss dem Verursacherprinzip alle Schulstufen beteiligen, wenn Sparmassnahmen unumgänglich sind, d.h. wenn die dafür erforderlichen politischen Entscheide feststehen.

  • vier essenzielle Grundbedingungen des Schulbetriebs mit einem besonderen Schutz vor Sparmassnahmen zu bewahren.

Je nachdem, ob Sie am Mittwochmorgen das Regionaljournal Basel gehört oder die BaZ (Artikel online nicht verfügbar) aufgeschlagen haben, wurden Sie medial bereits höchst unterschiedlich über die Delegiertenversammlung und den Inhalt unserer Initiativen informiert. Während das Regionaljournal unsere Kernanliegen treffend erfasst und wiedergegeben hat, verkürzt die BaZ unsere Initiativen in reisserischer Manier auf die Schlagzeile «Gegen die Schulreformen und die Uni» und stellt erst noch deren Rechtsgültigkeit infrage.

Tatsächlich wollen wir zukünftig verhindern, dass das Geld darum in den Schulhäusern und Schulzimmern fehlt, weil es einerseits in finanziell ohnehin klammen Zeiten für millionenteure überkantonale Reformprojekte und andererseits für den einseitigen Ausbau einer Schulstufe (gegenwärtig ist dies der Tertiärsektor) ausgegeben wird.

Zum einen schützen wir darum vier essentielle Grundbereiche, nämlich

  • die Schulklassen vor weiteren Erhöhungen der Richt- und Maximalgrössen

  • die Eltern vor weiteren finanziellen Beiträgen an den Schulunterricht

  • die handwerklichen, gestalterischen und musischen Fächer vor weiteren Stundenreduktionen

  • die pro Lektion zur Verfügung stehende individuelle Vor- und Nachbereitungszeit vor weiteren Kürzungen.

Zum anderen setzen wir uns aber auch dafür ein, dass dann, wenn wir Sparmassnahmen an der Bildung nicht verhindern konnten – und erst dann! – , diese dem Verursacherprinzip folgen. Dass dies momentan die Uni und die Fachhochschule betreffen würde, ist korrekt. Der Kerngedanke ist jedoch der einer langfristigen Solidarität zwischen den Schulstufen, wenn es um die Beteiligung an Sparmassnahmen geht. Diese ist heute, wo interkantonale Verträge der Tertiärstufe weiterhin gleich bleibende oder gar steigende finanzielle Mittel garantieren, während sich Volksschule und Sek II permanenten Abbaumassnahmen gegenübersehen, nicht gegeben.

Was die Rechtsgültigkeit unserer Initiativen anbelangt, haben wir uns selbstverständlich intensiv juristisch beraten und begleiten lassen.

Das basellandschaftliche Recht stellt folgende Bedingungen an die materielle Gültigkeit einer Volksinitiative:

  1. Nach dem Grundsatz der Einheit der Form kann eine Volksinitiative (nur) entweder als formuliertes Begehren oder als nichtformuliertes Begehren eingereicht werden. Mischformen sind ausgeschlossen.
  2. Der Grundsatz der Einheit der Materie untersagt es, dass in einer einzigen Vorlage über mehrere Fragen abgestimmt wird, die ohne inneren Zusammenhang sind.
  3. Unmöglich ist ein Volksbegehren, wenn sein Anliegen tatsächlich nicht durchführbar ist.
  4. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Volksbegehren, wenn sein Anliegen gegen höherrangiges Recht – also Bundesrecht – verstösst.

Diese Grundsätze werden in unseren Initiativen durchwegs eingehalten. Der noch ausstehenden Rechtsmässigkeitsüberprüfung unserer Initiativen sehen wir daher zum jetzigen Zeitpunkt mit Gelassenheit entgegen.

Mit freundlichen Grüssen
Ihre LVB-Geschäftsleitung

 

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