Per 1.1.2018 senkt die Basellandschaftliche Pensionskasse BLPK den technischen Zinssatz von 3% auf 1.75%. Das bedeutet, dass sie zukünftig die Guthaben der pensionierten Versicherten in ihrer Buchhaltung nicht mehr jährlich um 3% erhöht, sondern nur noch um 1.75%.
Grund dafür ist, dass die BLPK im derzeitigen Anlageumfeld keine ausreichend hohe Rendite mehr erwirtschaften kann, um eine Verzinsung der Guthaben der Pensionierten von 3% zu finanzieren. Dies umso mehr, als sie derzeit zusätzlich zu diesen 3% auch noch jährlich 0.5% zurücklegen muss, um für die Zusatzkosten aufzukommen, die aus der Jahr für Jahr steigenden Lebenserwartung der Pensionierten resultieren.
Nun bedeutet dies aber nicht, dass die bereits pensionierten Versicherten in Zukunft weniger Geld bekommen. Die Bundesgesetzgebung garantiert nämlich, dass einmal ausgesprochene Renten nicht nachträglich gekürzt werden können. Damit die Rechnung trotzdem aufgeht, müssen die bei der BLPK angeschlossenen Arbeitgeber, insbesondere also der Kanton und die Gemeinden (selbst in Gemeinden, die ihr Personal nicht bei der BLPK versichern, sind doch die Gemeindelehrkräfte bei der BLPK versichert, der Kanton kommt jedoch für ausserordentliche Kosten auf), so viel Geld einschiessen, dass trotz der gesunkenen Verzinsung die gleiche Geldmenge an Renten ausbezahlt werden kann wie bisher. Allein das kostet den Kanton rund 300 Millionen Franken.
Was wäre passiert, wenn die BLPK diese Senkung des technischen Zinssatzes nicht vorgenommen hätte? Da man weiterhin den Pensionierten jährlich 3% Zins auf ihr Pensionsguthaben hätte gutschreiben und weitere 0.5% für sie hätte zur Seite legen müssen, hätten die Vorsorgewerke dies finanzieren müssen, indem sie den aktiven Versicherten Geld weggenommen hätten. Es hätte sich also in kurzer Zeit eine Unterdeckung eingestellt, die von den Arbeitgebern und deren noch nicht pensionierten Angestellten durch Sanierungsmassnahmen hätten gedeckt werden müssen. Dies wäre auf Dauer keine Lösung gewesen.
Mit dem gesunkenen technischen Zinssatz sollte es nun wieder möglich sein, die Verzinsung der laufenden Renten inkl. der Rücklagen für die steigende Lebenserwartung allein oder zumindest mehrheitlich aus den Guthaben der Pensionierten zu finanzieren. Damit wird es auch wieder einfacher werden, die Guthaben der aktiven Versicherten so zu verzinsen, dass der bei der Reform 2013 geplante Durchschnittszins von 1.5%, der zu einer Beibehaltung des Rentenniveaus bei 60% des letzten Lohns (abzüglich Koordinationsabzug) führen würde, erreicht wird . Dies war in den letzten beiden Jahren (Verzinsungen von 0.875% resp. 0.65%) nicht mehr möglich. Die 0.875% von 2015 führten bereits zu einer Unterdeckung des kantonalen Vorsorgewerks von rund 40 Millionen Franken, welche nur dank der Arbeitgeberbeitragsreserve des Kantons ohne weitere Sanierungsmassnahmen wieder behoben werden konnte.
Die Senkung des technischen Zinssatzes führt wie gesagt dazu, dass die Guthaben der bereits pensionierten Versicherten um insgesamt rund 300 Millionen Franken erhöht werden müssen (daran führt für den Kanton auch kein Weg vorbei, allerdings hat er das dafür notwendige Geld in Form der Arbeitgeberbeitragsreserve bereits reserviert). Da die Renten durch diesen Schritt nicht steigen, muss zukünftig prozentual gesehen ein kleinerer Teil des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Kapitals pro Jahr an die Pensionierten ausbezahlt werden. Dieser prozentuale Anteil heisst Umwandlungssatz. Er liegt heute bei 5.8% und wird nun in den Jahren 2019 bis 2022 in vier Schritten auf 5.0% gesenkt.
Die Senkung des Umwandlungssatzes ist eine direkte Folge der Senkung des technischen Zinssatzes: Werden nämlich die Guthaben der Pensionierten aufgrund der geringeren Verzinsung (technischer Zinssatz) schneller aufgebraucht, kann pro Jahr auch nur ein geringerer Anteil ausbezahlt werden.
Problematisch wird die Senkung des Umwandlungssatzes insbesondere für diejenigen, die noch nicht pensioniert sind, und zwar umso mehr, je näher die Pensionierung rückt. Sie haben im Lauf der Zeit ein Guthaben angespart, das mit dem heute noch geltenden Umwandlungssatz die Rente ermöglichen würde, welche die BLPK den Versicherten jährlich ausweist. Sinkt nun der Umwandlungssatz, so sinkt auch die Rente: Die Reduktion von 5.8% auf 5.0% bedeutet eine Renteneinbusse von nicht weniger als 14%!
Im Gegensatz zu den Pensionierten sind die Renten der noch aktiven Versicherten nicht garantiert. Das heisst, der Kanton ist nicht verpflichtet, die fehlenden Pensionsguthaben einzuschiessen. Wie weit er das doch tut, ist einerseits zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auszuhandeln und muss andererseits politisch mehrheitsfähig sein. Die Abfederungsmassnahmen (früher sprach man von Besitzstandsregelungen), welche verhindern sollen, dass ältere Angestellte bis zu 14% ihrer Rente verlieren, sind nämlich im Pensionskassendekret geregelt, und was in diesem steht, genehmigt der Landrat ohne Zustimmung der Bevölkerung. Einen von der Finanz- und Kirchendirektion FKD und den Arbeitnehmervertretungen ausgehandelten Vorschlag kann er daher annehmen oder ablehnen.
Zumindest Finanzdirektor Anton Lauber hat an der Medienkonferenz vom 6. Januar 2017 signalisiert, dass er der von der BLPK bereitgestellten Option, den Umwandlungssatz lediglich auf 5.4% zu senken und die daraus entstehenden Mehrkosten dem Kanton zu belasten, offen gegenüber steht. Selbst eine Rentensenkung von 7% wäre aber für viele Versicherte nur schwer zu verkraften, und wie weit der Landrat in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung einen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Kompromiss überhaupt tragen würde, ist schwer vorherzusehen.
Der Beschluss der BLPK, den Umwandlungssatz schrittweise zu senken, mildert für sich schon die Auswirkungen auf diejenigen Arbeitnehmenden, die kurz vor der Pensionierung stehen und sonst am härtesten betroffen wären: Wer bis Ende 2018 in Pension geht, muss keine Leistungseinbusse befürchten. Ab dann steigt die Einbusse während vier Jahren um jeweils 3.5% an, beträgt 2019 als 3.5%, 2020 7%, 2021 10.5% und ab 2022 14%. Die Staffelung hat auch zur Folge, dass eine frühzeitige Pensionierung nicht zu einer höheren Altersrente führt.
Je jünger ein Angestellter oder eine Angestellte ist, desto eher kann er oder sie die drohenden Rentenverluste noch durch zukünftige höhere Beitragsleistungen kompensieren. Auch hierzu muss jedoch der Kanton Hand bieten, und zwar sowohl von Seiten der FKD als auch von Seiten des Landrats, denn auch die Höhe der Beiträge ist im Pensionskassendekret geregelt.
Je nachdem, wie gering oder hoch die Abfederungsmassnahmen ausfallen, kosten sie den Kanton zusätzlich zu den unvermeidlichen Kosten (die durch die nötige Erhöhung der Kapitalien der bereits Pensionierten um 300 Mio. Fr. entstehen) noch einmal zwischen 50 und 300 Mio. Franken. Wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb dieser Bandbreite treffen werden, wird sich in den kommenden Verhandlungen zeigen.
Sollte es nicht gelingen, einen akzeptablen Kompromiss zu erzielen oder sollte der Landrat einen solchen Kompromiss ablehnen, wären Kampfmassnahmen unser letztes Druckmittel. Es ist keineswegs abwegig, wenn Sie sich schon jetzt darüber Gedanken machen, bis zu welchem Grad Sie weitere Renteneinbussen in Kauf nehmen würden respektive ab welchem Punkt auch Sie bereit wären, einen allfälligen Arbeitskampf mitzutragen.