Zwei miteinander verheirateten LVB-Mitgliedern wurde von der basellandschaftlichen Steuerbehörde der Abzug eines privaten Arbeitszimmers in der Steuererklärung mit der Begründung verwehrt, an der Schule seien genügend Arbeitsplätze für Lehrpersonen vorhanden. Auch der Abzug für die Kosten eines Computers wurde abgelehnt. Die beiden wandten sich daraufhin an den LVB, welcher eine Klage gegen den Entscheid der Steuerbehörde unterstützte.
Das Steuergericht hat nun entschieden, dass der Arbeitszimmerabzug zulässig sei, da folgende Bedingungen erfüllt seien:
- Die Klagenden haben an ihren Schulen keinen voll ausgerüsteten Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem ein ungestörtes Arbeiten möglich ist.
- Die Klagenden verbringen mindestens 40% ihrer Arbeitszeit in ihrem privaten Arbeitszimmer.
- Die Klagenden nutzen tatsächlich ein Zimmer ihres Wohnsitzes als Arbeitszimmer und haben dieses entsprechend ausgestattet.
Der Abzug für die Kosten eines Computers wurde nur zu 50% gutgeheissen, da das Gericht davon ausging, dass dieser auch für private Zwecke gebraucht wird.
Der LVB hat damit in einer Frage, die praktisch alle Mitglieder betrifft, einen wichtigen Entscheid zugunsten der Lehrerinnen und Lehrer erwirken können.