Lohnbeschwerde 2016: Zum Schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 3. Mai 2017

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Dieser Tage hat der Rechtsdienst des Regierungsrats an alle, die sich an der Beschwerde gegen die Lohnsenkung um 1% per 1. Januar 2016 beteiligt haben, selbst aber nicht für die Musterbeschwerde ausgewählt wurden, einen Brief mit folgendem Inhalt geschrieben:

Wie Sie aus den Medien haben entnehmen können, hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2016 die vom Regierungsrat als Musterbeschwerden an das Kantonsgericht überwiesenen Beschwerden gegen die Lohnabrechnungen Januar 2016 mit Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen und die vom Landrat vorgenommene Lohnreduktion von 1% als rechtmässig erachtet. Dieses Urteil ist anfangs März 2017 rechtskräftig geworden. Da die von Ihnen eingereichte Beschwerde mit den beurteilten Musterbeschwerden weitestgehend identisch ist, bitten wir Sie, uns bis am 16. Juni 2017 mitzuteilen, ob Sie unter diesen Umständen weiterhin an Ihrer Beschwerde festhalten. Bei ihrer Beurteilung wollen Sie bitte berücksichtigen, dass der Regierungsrat – sollten Sie an der Beschwerde festhalten – nicht vom rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteil wird abweichen können. Sollten wir bis zum genannten Datum keine anderslautende Mitteilung von Ihnen erhalten, würden wir davon ausgehen, dass Sie aufgrund des klaren Urteils des Kantonsgerichtes kein Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens haben und wir deshalb Ihre Beschwerde abschreiben, das heisst im Geschäftsverzeichnis als erledigt streichen können.

Aufgrund der klaren Begründung durch das Kantonsgericht halten auch die Geschäftsleitung des LVB sowie die übrigen kantonalen Personalverbände einen Weiterzug des Urteils (erforderlich wäre nun ein Gang bis vor Bundesgericht) für aussichtslos. Wir empfehlen Ihnen daher, das Urteil nicht weiterzuziehen. In diesem Fall müssen Sie nichts mehr unternehmen. Wer mit dieser Empfehlung nicht einverstanden ist, muss die weiteren Schritte ohne rechtliche und finanzielle Unterstützung durch den LVB unternehmen und insbesondere dem Rechtsdienst des Regierungsrats bis spätestens 16. Juni 2017 mitteilen, dass er oder sie an der Beschwerde festhält.

 

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