pro Bildung BL: Der LVB ergreift die Initiative

Die Delegierten des LVB haben an der Versammlung vom 16. März 2016 mit grossem Mehr die Lancierung von zwei kantonalen Volksinitiativen beschlossen. Ziel dieser Initiativen ist es

  • Kanton und Gemeinden dazu zu verpflichten, für die Bereitstellung bedürfnisgerechter Schulhausbauten sowie lehrplan- und lehrmittelgerechter Schuleinrichtungen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • einen Mechanismus zu schaffen, der gewährleistet, dass sich gemäss dem Verursacherprinzip alle Schulstufen beteiligen, wenn Sparmassnahmen unumgänglich sind.
  • vier essenzielle Grundbedingungen des Schulbetriebs mit einem besonderen Schutz vor Sparmassnahmen zu bewahren.

Und dies sind die Inhalte dieser Initiativen:

Initiative 1:

Unterrichtspraxis statt Dauerreform und Bildungsbürokratie!
Bildungsressourcen gerecht verteilen und für das Wesentliche einsetzen!

Das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 wird folgendermassen ergänzt:

§12 a    Bildungsfinanzierung

1 Der Kanton und die Gemeinden stellen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Qualität der Schulbildung nachhaltig zu garantieren. Sie gewährleisten bedürfnisgerechte Schulbauten sowie lehrplan- und lehrmittelgerechte Schuleinrichtungen.

2 Sind Einsparungen im Bildungsbereich vorgesehen, so sind diese durch die nachfolgenden Massnahmen zu erzielen:

  1. Es ist auf die Einführung neuer überkantonaler Bildungsprojekte (insbesondere Reformprojekte) zu verzichten.
  2. Die weitere Beteiligung an laufenden überkantonalen Bildungsprojekten ist zu überprüfen.
  3. Mindestens 3% der angestrebten und nicht durch Massnahmen in den Bereichen a. und b. erzielbaren Einsparungen werden im Bereich der Dienststellen der kantonalen Bildungsverwaltung vorgenommen. Davon auszunehmen sind die Schuldienste gemäss § 56 und 57.
  4. Beim verbleibenden zu erzielenden Sparvolumen ist durch die Volksschule und die übrigen Schulstufen gemäss §3 Abs. 3 ein Sparbeitrag entsprechend ihrem Anteil an den durch Angebotserweiterungen entstandenen Kostensteigerungen während der jeweils fünf letzten Jahre zu leisten.
  5. Damit alle Schulstufen die in lit. d geforderten anteilsmässigen Sparbeiträge erbringen können, sind nötigenfalls interkantonale Verträge durch Neuverhandlungen anzupassen. Die entsprechenden Sparanteile dürfen bis dahin nicht auf andere Schulstufen überwälzt werden.

Initiative 2:

Bildungsqualität für alle sichern!
Stopp dem Raubbau an der Volksschule!

Das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 wird folgendermassen ergänzt:

§12 b Schutz essentieller Rahmenbedingungen

Mit einer 2/3-Mehrheit des Landrates müssen Gesetze und Dekrete beschlossen sowie Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates bzw. untergeordneter Instanzen genehmigt werden, die beabsichtigen, gegenüber dem Stand per 1. Januar 2016

  1. die Richt- und Höchstzahlen für Klassen gemäss § 11 und den entsprechenden Verordnungen zu erhöhen;
  2. die Kosten des Schulbetriebs über die in § 10 genannten Angebote und Unterrichtsmittel hinaus auf die Erziehungsberechtigten zu übertragen;
  3. die Anzahl der Lektionen der handwerklichen, gestalterischen und musischen Fächer zu senken;
  4. die Pflichtstundenzahlen der Lehrerinnen und Lehrer zu erhöhen oder die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit pro Lektion zu kürzen.

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