Die Delegierten des LVB haben an der Versammlung vom 16. März 2016 mit grossem Mehr die Lancierung von zwei kantonalen Volksinitiativen beschlossen. Ziel dieser Initiativen ist es
- Kanton und Gemeinden dazu zu verpflichten, für die Bereitstellung bedürfnisgerechter Schulhausbauten sowie lehrplan- und lehrmittelgerechter Schuleinrichtungen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
- einen Mechanismus zu schaffen, der gewährleistet, dass sich gemäss dem Verursacherprinzip alle Schulstufen beteiligen, wenn Sparmassnahmen unumgänglich sind.
- vier essenzielle Grundbedingungen des Schulbetriebs mit einem besonderen Schutz vor Sparmassnahmen zu bewahren.
Und dies sind die Inhalte dieser Initiativen:
Initiative 1:
Unterrichtspraxis statt Dauerreform und Bildungsbürokratie!
Bildungsressourcen gerecht verteilen und für das Wesentliche einsetzen!
Das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 wird folgendermassen ergänzt:
§12 a Bildungsfinanzierung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Qualität der Schulbildung nachhaltig zu garantieren. Sie gewährleisten bedürfnisgerechte Schulbauten sowie lehrplan- und lehrmittelgerechte Schuleinrichtungen.
2 Sind Einsparungen im Bildungsbereich vorgesehen, so sind diese durch die nachfolgenden Massnahmen zu erzielen:
- Es ist auf die Einführung neuer überkantonaler Bildungsprojekte (insbesondere Reformprojekte) zu verzichten.
- Die weitere Beteiligung an laufenden überkantonalen Bildungsprojekten ist zu überprüfen.
- Mindestens 3% der angestrebten und nicht durch Massnahmen in den Bereichen a. und b. erzielbaren Einsparungen werden im Bereich der Dienststellen der kantonalen Bildungsverwaltung vorgenommen. Davon auszunehmen sind die Schuldienste gemäss § 56 und 57.
- Beim verbleibenden zu erzielenden Sparvolumen ist durch die Volksschule und die übrigen Schulstufen gemäss §3 Abs. 3 ein Sparbeitrag entsprechend ihrem Anteil an den durch Angebotserweiterungen entstandenen Kostensteigerungen während der jeweils fünf letzten Jahre zu leisten.
- Damit alle Schulstufen die in lit. d geforderten anteilsmässigen Sparbeiträge erbringen können, sind nötigenfalls interkantonale Verträge durch Neuverhandlungen anzupassen. Die entsprechenden Sparanteile dürfen bis dahin nicht auf andere Schulstufen überwälzt werden.
Initiative 2:
Bildungsqualität für alle sichern!
Stopp dem Raubbau an der Volksschule!
Das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 wird folgendermassen ergänzt:
§12 b Schutz essentieller Rahmenbedingungen
Mit einer 2/3-Mehrheit des Landrates müssen Gesetze und Dekrete beschlossen sowie Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates bzw. untergeordneter Instanzen genehmigt werden, die beabsichtigen, gegenüber dem Stand per 1. Januar 2016
- die Richt- und Höchstzahlen für Klassen gemäss § 11 und den entsprechenden Verordnungen zu erhöhen;
- die Kosten des Schulbetriebs über die in § 10 genannten Angebote und Unterrichtsmittel hinaus auf die Erziehungsberechtigten zu übertragen;
- die Anzahl der Lektionen der handwerklichen, gestalterischen und musischen Fächer zu senken;
- die Pflichtstundenzahlen der Lehrerinnen und Lehrer zu erhöhen oder die individuelle Vor- und Nachbereitungszeit pro Lektion zu kürzen.
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